Rz. 52
Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung wird Arbeitgebern ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) erstattet.
Rz. 53
Das Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Entgeltkosten bei Krankheit (U1) ist für alle Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden je nach der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt, und zwar:
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit einem Faktor von 0,25. |
Am Ausgleich der U1 nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Rz. 54
Zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, auch wenn es sich um eine Betriebskrankenkasse oder eine Ersatzkasse handelt. Für Mini-Jobber ist weiterhin die Minijob-Zentrale (Knappschaft) zuständig.
Rz. 55
Die Teilnahme der Arbeitgeber an dem Ausgleichsverfahren U1 ergibt sich unmittelbar aus dem AAG. Ein Feststellungsbescheid ist nicht erforderlich. Die Prüfung der Umlagepflicht erfolgt durch den Arbeitgeber selbst, der nach § 3 Abs. 2 AAG der zuständigen Krankenkasse die nötigen Mitteilungen zu machen hat. Die Krankenkasse stellt dann jeweils zum Beginn des Kalenderjahres fest, welche Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahres an der Umlage teilnehmen. Veränderungen während des Kalenderjahres führen erst zu Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres und ab diesem Zeitpunkt zu einer Auswirkung in der Teilnahme.
Rz. 56
Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen aus der Umlage zwischen 40 und 80 % der Aufwendungen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse.
Rz. 57
Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse/bei der Minijob-Zentrale nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet. Es besteht die Möglichkeit, bei der Einreichung der Beitragsnachweise Erstattungsbeträge von der Beitragsschuld abzuziehen. Auch in diesem Fall muss ein Antrag gestellt werden. Das Guthaben kann erst nach erfolgter Bewilligung des Erstattungsantrags zur Tilgung der Beitragsschuld berücksichtigt werden.
Rz. 58
Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 6 Abs. 1 AAG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Rz. 59
Die Mittel zur Finanzierung des U1-Verfahrens werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Beiträge (gesetzlich: Umlagen) aufgebracht, § 7 AAG. Die Beiträge werden jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens einer Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 3a des SGB IV ist bei der Berechnung der Umlagen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen, da es auch bei der Erstattung nicht in die Berechnung einfließt.
Rz. 60
Die Höhe der Beitragssätze zur Finanzierung der Umlage U1 wird von den Krankenkassen jährlich in ihren Satzungen festgelegt. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EntgFG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, ist kein Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung der Umlagen zu entrichten.
Rz. 61
Die Beiträge zur Finanzierung entrichtet der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Krankenkasse bzw. die Minijob-Zentrale. Gültig ist weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung.
Rz. 62
Macht der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 AAG notwendigen Angaben zur Durchführung des Ausgleichs nicht, so kann die Krankenkasse die Erstattung versagen (§ 4 Abs. 1 AAG). Weiterhin kann die Krankenkasse Erstattungsbeiträge vom Arbeitgeber nach § 4 Abs. 2 AAG zurückfordern, sobald der Arbeitgeber schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht ...