Rz. 23
Für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels nach § 445a Abs. 2 BGB der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
Rz. 24
§ 445a Abs. 2 BGB entspricht im Wesentlichen der Altregelung des Verbrauchsgüterkaufs (b2c) in § 478 Abs. 1 BGB. Die Neuregelung erfasst jetzt auch Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b).
Rz. 25
Sie modifiziert verschiedene Regelungen des Gewährleistungsrechts: Für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der ansonsten – nach den §§ 323 Abs. 1, 441 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB – erforderlichen Fristsetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung nicht, da es sich um einen unselbstständigen Regress handelt:[21] "Dem Rückgriff des (Letzt-)Verkäufers dienen in erster Linie seine allgemeinen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche nach § 437 Nr. 1 bis 3 BGB, deren Bestehen § 445a Abs. 2 BGB im Übrigen, d.h. abgesehen von dem Erfordernis einer fruchtlosen Fristsetzung, voraussetzt."
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen