Rz. 23

Für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels nach § 445a Abs. 2 BGB der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.

 

Rz. 24

§ 445a Abs. 2 BGB entspricht im Wesentlichen der Altregelung des Verbrauchsgüterkaufs (b2c) in § 478 Abs. 1 BGB. Die Neuregelung erfasst jetzt auch Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b).

 

Rz. 25

Sie modifiziert verschiedene Regelungen des Gewährleistungsrechts: Für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der ansonsten – nach den §§ 323 Abs. 1, 441 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB – erforderlichen Fristsetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung nicht, da es sich um einen unselbstständigen Regress handelt:[21] "Dem Rückgriff des (Letzt-)Verkäufers dienen in erster Linie seine allgemeinen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche nach § 437 Nr. 1 bis 3 BGB, deren Bestehen § 445a Abs. 2 BGB im Übrigen, d.h. abgesehen von dem Erfordernis einer fruchtlosen Fristsetzung, voraussetzt."

[21] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 42.

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