Rz. 4
Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht privatschriftlich erteilen. Wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB).
Rz. 5
Die schriftlich errichtete Vollmachtsurkunde muss entweder durch den Vollmachtgeber oder einen Dritten mit der Hand, Maschine oder PC geschrieben, gedruckt oder vervielfältigt worden sein. Wenn die Urkunde aus mehreren Blättern besteht, ist ihr Zusammenhang kenntlich zu machen, was etwa durch eine Verbindung der einzelnen Blätter beispielsweise durch Heften, Vernähen oder Verleimen möglich ist. Statt einer festen körperlichen Verbindung kommt auch die Paginierung der einzelnen Blätter, die fortlaufende Nummerierung der einzelnen Klauseln, eine einheitliche grafische Gestaltung oder Vergleichbares in Betracht.
Rz. 6
Auch wenn Orts- und Datumsangaben nicht erforderlich sind, sind diese dringend zu empfehlen. Ist etwa der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden, wird eine Datumsangabe bedeutsam: War der Vollmachtgeber an dem Tag lt. Vollmacht noch geschäftsfähig, wird die Wirksamkeit vermutet. Eine Datumsangabe kann auch entscheidend sein, wenn es darauf ankommt, welche Gesetzeslage bei Erteilung bestand. Bekanntermaßen ändert sich das Gesetz im Bereich des Betreuungsrechts und damit auch der Patientenverfügung vergleichsweise häufig.
Rz. 7
Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. So muss die Urkunde "eigenhändig" unterzeichnet worden sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Hierzu muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, wobei es auf die Lesbarkeit nicht ankommt. Namensabkürzungen wie Paraphen genügen hierzu nicht. Es ist nicht ausreichend, wenn die Unterschrift durch Namensstempel, Computerausdruck eines eingescannten oder eines auf andere Weise durch mechanische, technische, optische oder elektronische Hilfsmittel reproduzierten Namenszugs angebracht wurde. Eine Schreibhilfe ist insoweit zulässig, wenn sie den Vollmachtgeber nur unterstützt hat und der Schriftzug von dem Willen des Vollmachtgebers bestimmt ist.
Rz. 8
Wenn § 126 Abs. 1 BGB vorsieht, dass die Urkunde durch "Namensunterschrift" unterzeichnet werden muss, so ist dies im Wortsinne zu verstehen. Die Unterschrift muss nämlich den Urkundstext grundsätzlich räumlich abschließen. Nachträge müssen grundsätzlich erneut unterschrieben werden. Im Ausnahmefall kann auch eine an anderer Stelle angebrachte Unterschrift genügen. Das ist etwa dann möglich, wenn unter dem Vollmachtstext kein Platz mehr für die Unterschrift war. Hierzu ist indes erforderlich, dass sich aus einer alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtwürdigung eindeutig ergibt, dass sich die vermeintliche Unterschrift gleichwohl auf die gesamte verkörperte Erklärung beziehen soll.
Rz. 9
Wenn eine Vollmacht nur privatschriftlich errichtet werden soll, ist es empfehlenswert, dass ein oder zwei Zeugen direkt auf der Vollmachtsurkunde unter der Unterschrift des Vollmachtgebers etwa folgende Bestätigung abgeben:
Muster 6.1: Vermerk bei Zeugenbestätigung
Muster 6.1: Vermerk bei Zeugenbestätigung
Ich, _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, bestätige, dass der Vollmachtgeber diese Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in meiner Gegenwart heute unterschrieben hat und nach meiner Einschätzung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.
Rz. 10
Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 4 BGB). Ferner kann die schriftliche Form durch die elektronische Form gemäß § 126a BGB ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Der Aussteller muss der Erklärung dann seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a Abs. 1 BGB). Zu bedenken ist aber, dass die Schriftform durch die elektronische Form nur dann ersetzt werden kann, wenn der Geschäftsgegner damit einverstanden ist. Da bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht naturgemäß noch nicht feststeht, wer Geschäftsgegner ist, kann die elektronische Form nicht empfohlen werden.