Rz. 38

Ein Argument zugunsten der Beurkundung stellt das gerne von einigen Notaren vorgebrachte Argument dar, sie hätten die Geschäftsfähigkeit geprüft (siehe § 7 Rdn 11 ff.). Nach der hier Renner folgenden Rechtsauffassung (siehe Rdn 14) haben bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit auch der Notar bzw. die Betreuungsbehörde im Beglaubigungsvermerk diese Zweifel zu dokumentieren. Jedoch haben die Kompetenz, die Geschäftsfähigkeit einer Person sicher zu beurteilen, nur spezialisierte Mediziner, so vor allem Fachärzte für Psychiatrie.[70] Nicht einmal der langjährige Hausarzt der Person kann die Geschäftsfähigkeit sicher beurteilen. Vor diesem Hintergrund hat auch das OLG Düsseldorf[71] festgestellt, dass der Stellungnahme eines Notars, der ein Testament beurkundet hatte, "kein ausschlaggebendes Gewicht" im Hinblick auf die fragliche Testierfähigkeit beigemessen werden kann. Nicht gefolgt werden kann daher Kühne,[72] nach dem bei der beurkundeten Vollmacht von einem "höheren Beweiswert hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung" auszugehen sei. Eine Bank würde das Risiko der Geschäftsunfähigkeit nicht tragen, wenn sie bei Vorlage einer notariellen Vollmacht auszahlen würde. Dem kann nicht gefolgt werden.

[71] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.7.2018 – I-3 Wx 259/17, FGPrax 2018, 252.
[72] Kühne, ZErb 2015, 33, 34.

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