Rz. 12

Der Bewerber muss Fragen über seine Schulausbildung einschließlich Prüfungsnoten und nach seinem beruflichen Werdegang wahrheitsgemäß beantworten. Mit der Aussetzung des Pflichtwehrdienstes hat die Frage nach einer bevorstehenden Einberufung ihre Bedeutung verloren. Nach einem abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst darf nicht gefragt werden (vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 36).

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