Rz. 242
Seit dem 1.10.1998 sind die neugefassten Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) in Kraft. Damit ist auch für Franchise-Verträge zu unterscheiden zwischen dem Schiedsgerichtsvertrag, der als gesonderte Vereinbarung zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer geschlossen wird oder als Schiedsklausel im Franchise-Vertrag, und dem Schiedsrichtervertrag, der für konkrete Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer und dem/den Schiedsrichter/n geschlossen wird.
Rz. 243
Ist der Franchise-Nehmer Existenzgründer, ist es nach dem Beschluss des BGH vom 24.2.2005 ausreichend, wenn die Schiedsklausel i.S.d. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO im Franchise-Vertrag enthalten ist. Ein gesondert abgeschlossener Schiedsgerichtsvertrag ist entbehrlich.
Rz. 244
Ist noch altes Schiedsverfahrensrecht anzuwenden, war die Schriftform des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO dann entbehrlich, wenn der Schiedsvertrag für den Franchise-Geber und für den Franchise-Nehmer ein Handelsgeschäft war und der Franchise-Geber sowie der Franchise-Nehmer ihre Tätigkeit nicht in der Rechtsform des Minderkaufmanns (§ 4 HGB a.F.) erbrachten.
Hinweis
Wird trotz des abgeschlossenen Schiedsvertrages Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben, kann der jeweils Beklagte gem. § 1032 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die Schiedsgerichtseinrede erheben, d.h. beantragen, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Rz. 245
Die Einrede der Schiedsvereinbarung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn diese undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO n.F.). Eine solche Undurchführbarkeit besteht i.d.R. dann, wenn durch das Gericht die Mittellosigkeit des Klägers festgestellt wird. Eine Kündigung der Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einem solchen Fall nach der Neufassung der Regelungen des Schiedsrechts durch das Schiedsverfahren-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 nicht erforderlich.
Rz. 246
Behält sich der Franchise-Geber nach dem Schiedsgerichtsvertrag vor, nach freier Wahl und alleiniger Entscheidung anstelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, wobei er zugleich bindend für den Franchise-Nehmer den Schiedsrichter bestellt, ist eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Rz. 247
Tritt ein Dritter anstelle des bisherigen Franchise-Gebers als Franchise-Geber in den Franchise-Vertrag ein, bleibt die mit dem ausgeschiedenen Franchise-Geber getroffene Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem neuen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer wirksam.