Rz. 149
I.d.R. werden in einem Franchise-Vertrag die Gründe für eine fristlose Beendigung des Franchise-Vertrages dargestellt. Diese fristlose Kündigung kann auch unabhängig davon erfolgen, ob der Franchise-Vertrag befristet oder aber auf eine fest vereinbarte Zeitdauer abgeschlossen wurde.
Rz. 150
Ein Franchise-Vertrag kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist, fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung war insoweit als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Seit dem 1.1.2002 ist das Recht zur fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und damit auch von Franchise-Verträgen in § 314 Abs. 1 BGB geregelt. Danach kann ein Franchise-Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer so nachhaltig erschüttert ist, dass der anderen Vertragspartei eine Fortsetzung des Franchise-Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dieses nunmehr gesetzlich geregelte Kündigungsrecht kann durch den Franchise-Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Insoweit kommt auch seit dem 1.1.2002 keine fristlose Kündigung ohne Vorlage eines wichtigen Grundes in Betracht.
Rz. 151
Die fristlose Kündigung verlangt eine Interessenabwägung. Diese ist lediglich als "ultima ratio" in Betracht zu ziehen.
Rz. 152
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gem. § 314 Abs. 1 BGB ist grds. eine Abmahnung oder Ablehnungsandrohung. Der Verweis in § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB auf § 323 Abs. 2 BGB regelt ausdrücklich die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer solchen Abmahnung. Danach ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn
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der Franchise-Nehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, |
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der Franchise-Nehmer die Leistung zu einem im Franchise-Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb der bestimmten Frist nicht bewirbt und der Franchise-Geber i.R.d. Franchise-Vertrages für den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit dieser Leistung des Franchise-Nehmers gebunden ist oder |
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besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. |
Rz. 153
Auch wenn in der amtlichen Begründung zu § 314 Abs. 1 BGB davon ausgegangen wird, dass beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Verhalten des Kündigenden nicht zu berücksichtigen ist, scheint sich hier die Rspr. wieder den Grundsätzen zu nähern, wie sie bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bestand. Hier galt nämlich für Franchise-Verträge – ausgehend von der Rspr. des KG –, dass dann das Recht zur fristlosen Kündigung eines Franchise-Vertrages nicht gegeben ist, wenn sich der Kündigende im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst nicht vertragsgerecht verhalten hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2005 festgestellt, dass beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch das vorangegangene Fehlverhalten des Kündigenden in die Gesamtabwicklung einzubeziehen ist. Zwar betrifft die Entscheidung die fristlose Kündigung einer zweigliedrigen GbR, doch sind diese Ausführungen auch auf die Frage, ob ggf. ein Franchise-Vertrag nicht fristlos aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann, weil sich der kündigende Vertragspartner im Zeitpunkt der Erklärung der fristlosen Kündigung selbst nicht vertragsgemäß verhalten hat, übertragbar. Insofern wird es zukünftig bei Franchise-Verträgen notwendig sein, in die für eine fristlose Kündigung notwendige Gesamtabwägung auch das vorangegangene Verhalten des kündigenden Vertragspartners miteinzubeziehen.
Zulässig ist bei Franchise-Verträgen auch eine fristlose Kündigung als sog. Verdachtskündigung. Dies ist vom OLG Frankfurt am Main mit Urt. v. 13.11.2009 ausdrücklich festgestellt worden. Insofern kann ein Franchise-Vertrag vom Franchise-Geber fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der begründete Verdacht einer schweren Straftat durch den Franchise-Nehmer besteht, insbesondere dann, wenn etwa Spendengelder für eine gemeinnützige Einrichtung des Franchise-Gebers durch den Franchise-Nehmer veruntreut worden sind oder dieser jahrelang gefälschte Umsatzmeldungen zur Berechnung der laufenden umsatzabhängigen Franchise-Gebühr dem Franchise-Geber vorgelegt hat.
Rz. 154
In der Rspr. und dem Schrifttum werden als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung eines Franchise-Vertrages angesehen:
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Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; |
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Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz entsprechender Abmahnung mit angemessener Fristsetzung; |
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Strafrechtliche Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes; |
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Verzug des Franchise-Nehmers mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Franchise-Geber von länger als 6 Wochen (auch im Hinblick auf einen etwa vom Franchise-Nehmer zu leistende Miete aufgrund eines mit dem Fra... |