Rz. 78
Der geschädigte Franchise-Nehmer kann gem. § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Franchise-Gebers gestanden hätte. Der Anspruch des Franchise-Nehmers ist damit i.d.R. auf den Ersatz des sog. Vertrauensschadens gerichtet. Der Schaden des Franchise-Nehmers umfasst damit auch die Kosten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen.
Hinweis
I.R.d. Schadensersatzanspruchs sind grds. die Eintrittsgebühr, geleistete Franchise-Gebühren und, soweit der Abschluss von Finanzierungs- und Leasingverträgen im Raum steht, auch die bereits geleisteten Tilgungsraten und Leasingraten zurückzuerstatten.
Der Franchise-Nehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, den er sich mit der Durchführung des Franchise-Vertrages erhofft hätte.
Allerdings kann ggf. der Zeitwert der Ladeneinrichtung zu erstatten sein, jedoch nur dann, wenn diese auf die Vorgaben des Franchise-Gebers zurückgeht, es sich also insoweit um vom Franchise-Geber veranlasste Investitionen des Franchise-Nehmers handelt und nicht um Eigeninvestitionen des Franchise-Nehmers. In Österreich kann insoweit auch ein Investitionserstattungsanspruch des Franchise-Nehmers gem. § 454 UGB bestehen.
Rz. 79
Grds. gilt für die Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs des Franchise-Nehmers die Vorschrift des § 195 BGB, d.h. die 3-jährige Regelverjährung. Unter dem Eindruck der bestehenden Regelverjährung von 3 Jahren wird allerdings davon ausgegangen, dass wechselseitige Ansprüche aus einem Franchise-Vertragsverhältnis und damit auch Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in 3 Jahren gerechnet ab Kenntnis verjähren.
Rz. 80
Allerdings kann die Verjährung gehemmt werden. Auch für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten greift § 203 BGB, d.h. werden zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch oder die den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände geführt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Dies muss grds. durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck gebracht werden. Lässt der Franchise-Geber die Vergleichsverhandlungen einschlafen, weil er meint, dann würde der Franchise-Nehmer nicht mehr auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückkommen, sind die Verhandlungen in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu erwarten gewesen wäre.
Hinweis
Liegt ein Fall der Hemmung vor, tritt die Verjährung gem. § 203 Satz 2 BGB frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Sind beim Ende der Hemmung noch 4 Monate der Verjährungsfrist offen, ist § 203 Satz 2 BGB leerlaufend. Ist von der Frist hingegen nur noch ein Tag übrig, führt § 203 Satz 2 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um 3 Monate. Insofern muss bei den Verhandlungen um das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs die Hemmungsvorschrift des § 203 BGB insb. dann beachtet werden, wenn diese Verhandlungen erst zum Ende der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist geführt werden.