Rz. 162
Haben Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ihren Sitz in Deutschland, unterliegt der Franchise-Vertrag der Geltung deutschen Rechts.
Rz. 163
Bei international kooperierenden Franchise-Systemen hat der Franchise-Geber jedoch ein Interesse daran, dass Franchise-Verträge auch dann, wenn sie mit ausländischen Franchise-Nehmern abgeschlossen werden, der Geltung deutschen Rechts unterliegen. Dies muss dann allerdings ausdrücklich vereinbart werden. Mangelt es an einer solchen Vereinbarung, ist das anwendbare Recht nach dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses festzulegen. Bei Handelsvertretern, Kommissionsagenten und Vertragshändlern ist dies das Recht des Orts, an dem der Absatzmittler seinen Geschäftssitz hat. Diese Regelung ist auch auf Franchise-Verträge anzuwenden. Allerdings können durch eine solche Rechtswahlklausel nicht zwingende Vorschriften europäischen Rechts ausgeschlossen werden, d.h. dass ggf. ein Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters gem. § 89b HGB auch dann besteht, wenn die Vertragsparteien i.R.d. Franchise-Vertrages die Geltung ausländischen Rechts vereinbart haben.
Rz. 164
Wird i.R.d. Franchise-Vertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese, selbst wenn Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vollkaufmann waren, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn der gesetzliche Gerichtsstand zum Nachteil des Franchise-Nehmers abgeändert wurde.
Hinweis
Wird der Franchise-Vertrag zwischen Gesellschaften abgeschlossen, die ihren Sitz im Bereich der Europäischen Gemeinschaft haben, sind für den Gerichtsstand die Regelungen des EuGVVO zu beachten. Hat der Franchise-Geber seinen Sitz in der Schweiz, ist für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen die Schriftform zwingend erforderlich.
Allerdings ist die in einem Franchise-Vertrag enthaltene Schiedsklausel unwirksam, wenn eine Schiedsgerichtsentscheidung ergehen kann, ohne dass der Franchise-Nehmer sich am Schiedsgerichtsverfahren beteiligt hat. Hier besteht auch keine Verpflichtung des Franchise-Nehmers, sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen.
Nach wie vor ist es in der Rspr. umstritten, ob in Franchise-Verträgen mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam vereinbart werden kann.
Während das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 18.10.2021 davon ausgeht, dass in Franchise-Verträgen mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann, weil es bei einem solchen Franchise-Nehmer an der Kaufmannseigenschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages und damit dem der Gerichtsstandsvereinbarung mangelt, geht das OLG Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 8.12.2021 davon aus, dass eine solche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann.
Von der Zulässigkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung, auch mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern, gehen teilweise auch die erstinstanzlichen Gerichte aus, wie beispielhaft ein Urteil des AG Bochum vom 15.8.2019 zeigt.
Dabei spielt für die Beurteilung der Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern das Urteil des BGH vom 17.10.2019 deswegen keine Rolle, weil der BGH eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem internationalen Franchise-Vertrag zu beurteilen hatte und damit mit einem Masterfranchise-Nehmer, dessen Kaufmannseigenschaft bei Abschluss des Masterfranchise-Vertrages außer Frage stand.
Insoweit mangelt es allerdings an einer Grundsatzentscheidung des BGH zu der Frage, ob auch mit Existenzgründungs-Franchise-Nehmern wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des Franchise-Vertrages getroffen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung hängt somit von der Ansicht des jeweiligen Instanzgerichtes ab.
Dabei darf auch nicht die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 26.10.2021 unberücksichtigt bleiben. Vereinbart worden war hier nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einer sog. "salvatorischen Klausel". Insofern hieß es in dem abgeschlossenen Vertrag:
Zitat
"… Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist … soweit gesetzlich zulässig. …"
Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung sieht das BayObLG als intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB an und damit als unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Konsequenz ist dann die Unwirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung.