Rz. 46

Für die Haftung vor Annahme der Erbschaft ist § 1958 BGB die zentrale Norm: Danach muss das Erbe angenommen bzw. die Frist zur Ausschlagung des Erbes abgelaufen sein, damit Ansprüche gegen den Erben geltend gemacht werden können. Hiermit korrespondieren die Vorschriften der ZPO: Gemäß §§ 239 Abs. 5, 778, 779 ZPO sind entsprechende Maßnahmen gegen den Erben bereits unzulässig. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Jeder Miterbe entscheidet für sich, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Die Erbengemeinschaft selbst allerdings besteht bereits ab Anfall der Erbschaft.[91] Damit haftet der Nachlass schon bevor die Erben verklagt werden können, da die Vermögensmasse Nachlass bereits besteht.

 

Rz. 47

Hat es ein Gläubiger eilig oder verzögert sich die Angelegenheit, besteht die Möglichkeit, Pfleger bzw. Vertreter zu bestellen. Auch Gläubigern steht insofern ein Antragsrecht zu, § 1961 BGB. Zuständiges Gericht für die Beantragung der Nachlasspflegschaft ist gem. § 1962 BGB, §§ 342 Abs. 1 Nr. 2, 343 FamFG grundsätzlich das Nachlassgericht im Bezirk des letzten Aufenthaltsortes des Erblassers. Gemäß § 1960 Abs. 3 BGB können gegen den Nachlasspfleger auch vor Erbschaftsannahme Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Rz. 48

Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist bereits vor Annahme der Erbschaft möglich, § 316 Abs. 1 InsO. Der "Erbe" ist dazu aber noch nicht gemäß § 1980 BGB verpflichtet.[92] Bei bestehender Testamentsvollstreckung ist § 1958 BGB nicht anwendbar, § 2213 Abs. 2 BGB.

[91] Ann, S. 134.
[92] Herzog, ErbR 2013, 70.

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