Rz. 7
Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Geschädigte in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen einzustehen, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt. Darüber hinaus hat der Geschädigte ein Mitverschulden solcher Personen auch dann in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zu vertreten, wenn deren schuldhafter Schadensbeitrag den haftungsbegründenden Vorgang der Schadensentstehung betrifft.[25]
Rz. 8
Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist diejenige Person, deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner Interessen aus einem Schuldverhältnis – etwa aus einem Vertrag –[26] oder aus einer sonstigen, einem Schuldverhältnis ähnlichen Verbindung –[27] etwa aus einem Verschulden vor oder bei Vertragsschluss –[28] bedient.[29] Erfüllungsgehilfen eines Auftraggebers können auch ein Rechtsanwalt[30] und ein Notar[31] sein.
Rz. 9
Ein Mitverschulden der in § 278 BGB genannten Hilfspersonen ist dem Geschädigten nur dann zuzurechnen, wenn diese in Erfüllung einer Obliegenheit des Geschädigten – nicht nur bei entsprechender Gelegenheit – tätig geworden sind;[32] dies ist der Fall, wenn das Verhalten der Hilfspersonen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit ihrem Pflichtenkreis steht.[33] Das bedeutet, dass der gesetzliche Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht[34] und der Erfüllungsgehilfe innerhalb seines Aufgabenbereichs[35] gehandelt haben oder hätten handeln müssen und können.[36] Auch ein eigenmächtiges Vorgehen des Erfüllungsgehilfen kann dem Geschäftsherrn – hier dem Geschädigten – als Mitverschulden zugerechnet werden; dieses entfällt erst dann, wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen aus dem allgemeinen Kreis des ihm anvertrauten Aufgabenbereichs herausfällt.[37]
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