Rz. 13
Wenn der Notar zur Durchsetzung seiner Gebührenforderung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Vollstreckungsmaßnahme durchführt, geschieht das im Rahmen seiner Amtstätigkeit, mit der die Verpflichtung verbunden ist, entstandene Notarkosten auch beizutreiben. Daraus folgt, dass der Notar auch ohne vorherige ausdrückliche Ermächtigung dazu verpflichtet ist, eine von ihm erwirkte Eintragung einer Sicherungshypothek oder Pfändung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs auch wieder zur Löschung zu bewilligen, sobald die Zahlung zur Tilgung der Rechnung durch den Kostenschuldner erfolgt ist. Die Löschungsbewilligung kann der Notar dann noch durch eine Eigenurkunde vornehmen. Das durchzuführende Amtsgeschäft ist dabei z.B. der beurkundete Kaufvertrag und sein vollständiger Vollzug im Grundbuch. Dies ist mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung, lastenfrei auf den Kostenschuldner der Fall. Damit dient die Eigenurkunde noch der vollständigen Durchführung des Kaufvertrags. Das Mitwirkungsverbot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG greift nicht; die Eigenurkunde ist keine Urkunde nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.
Rz. 14
Damit es nicht zu einer Beanstandung kommt, sollte der Notar in einer entsprechenden Löschungsbewilligung zum Ausdruck bringen, dass er in Ausführung seines Amtes handelte. Die Eigenurkunde kann wie folgt formuliert werden:
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Muster 6.3: Eigenurkunde
In meiner Eigenschaft als beurkundender Notar des Kaufvertrags vom _________________________ (UVZ-Nr. _________________________ Jahrgang 2025) hatte ich,
Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________,
im Rahmen meiner Pflicht, die gesetzlich entstandenen Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz durchzusetzen, für die vorgenannte Urkunde die Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. _________________________ EUR mit _________________________ % über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich auf _________________________ EUR ab dem _________________________ in das Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ in Abt. III unter lfd. Nr. _________________________ gegen den Eigentümer und Kostenschuldner bewirken müssen. Damit ist der Kaufvertrag noch nicht vollständig durchgeführt, weil die Belastung im Grundbuch wieder zu löschen ist, dies habe ich noch immer in meiner notariellen Amtstätigkeit zu erledigen.
In meiner amtlichen Eigenschaft als Notar bewillige ich zur vollständigen Beendigung nun die Löschung der vorgenannten Sicherungshypothek Abt. III Nr. _________________________ im vorgenannten Grundbuch.
_________________________, den _________________________ |
(Siegel) |
(Unterschrift _________________________, Notar) |
Rz. 15
Die Eigenurkunde kommt auch in Betracht, wenn der Notar die Löschungsbewilligung hinsichtlich eines von ihm gepfändeten Eigentumsverschaffungsanspruches abzugeben hat, soweit die Eintragung im Grundbuch zur Durchsetzung der gesetzlichen Gebührenforderung nach dem GNotKG bewirkt wurde.