Rz. 14

Die Verletzung der Prüfungs- und Belehrungspflicht aus § 17 BeurkG kann eine Amtshaftung des Notars gemäß § 19 BNotO nach sich ziehen. Die in § 19 Abs. 1 BNotO angesprochene Amtspflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die in §§ 17 ff. BeurkG geregelten besonderen Pflichten bei der Beurkundung von Willenserklärungen. Der Kreis der durch die Amtspflichten des Notars geschützten Personen soll durch die vom BGH begründete "Funktions- und Zwecktheorie"[22] eingegrenzt werden. Ob eine Amtspflicht "einem anderen gegenüber obliegt", soll durch die Beziehung der konkreten Amtspflicht (bspw. Belehrungs- und Betreuungspflicht) zu der Person, die einen Schaden geltend macht, bestimmt werden.

Der BGH führt aus:

Zitat

"Die Beziehung besteht, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mit bezweckt. Dabei ist … Dritter nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts gerade durch die statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigungen geschützt werden sollen. Im letzten Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird."

Sicher gehört dazu der Erblasser, der sein Testament beurkunden lässt. Von der Funktions- und Zwecktheorie des BGH werden solche Dritte erfasst, die weder unmittelbar noch mittelbar am Amtsgeschäft beteiligt sind. Vielmehr genügt es dort, dass die Amtshandlung – hier die Testamentsbeurkundung – nach ihrer Natur und Zweckrichtung diesen Personen Rechte oder Sicherheiten schaffen soll. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Erben und Vermächtnisnehmer, die wegen unwirksamer oder in anderer Weise fehlerhafter Verfügungen von Todes wegen ihre Rechte nicht erwerben können oder verlieren.

[22] DNotZ 1960, 157.

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