Rz. 57
Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Der Ausschuss ist daher kraft Gesetz nicht nur ein Kontrollkorrektiv, sondern auch "aktiv" an der Gestaltung und Mitwirkung beteiligt. Beide Mechanismen erfordern daher Sachkenntnis, Ressourcen, Zeitaufwand. Durch den Ausschuss soll letztlich der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt und so deren Interessen zur Geltung gebracht werden.
Rz. 58
Der Ausschuss ist ein unabhängiges Organ der Gläubigermitbestimmung, "gewählt und legitimiert" durch die Gesamtgläubigerschaft. Er ist nicht weisungsgebunden. Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Ausschuss ein "internes" Weisungsrecht, bspw. § 160 InsO. Nach außen bleiben Handlungen des Verwalters entgegen der Gläubigervorgabe gleichwohl wirksam, § 164 InsO, können jedoch gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen oder Schadensersatzsanktionen nach sich ziehen. Der Ausschuss hat
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Informations-, Einsichts- und Mitwirkungsrechte, §§ 69, 274, 160 InsO (beachte aber § 164 InsO) |
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Einberufungsrecht Gläubigerversammlung, § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO |
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Recht auf Beantragung Sonderinsolvenzverwalter (Ausnahme: i.R.d. Aufsicht) |
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Recht zum Antrag auf Entlassung des Verwalters, § 59 Abs. 1 InsO |
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Beteiligungsrecht bei Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters, § 56a InsO, und Anhörungsrecht bei Eigenverwaltung, § 270 Abs. 3 InsO |
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Versicherungsrecht |
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Recht auf angemessene Vergütung und Erstattung von Auslagen |
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Recht auf Versammlung |
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"interne" Rechte, geregelt in der Geschäftsordnung (kann, muss aber nicht schriftlich erfolgen) |
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Weisungsfreiheit gegenüber dem Gericht. |
Rz. 59
Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Der Ausschuss stellt durch seine repräsentative Zusammensetzung eine Ausgewogenheit der Verfahrensinteressen her, in dem auch kleinere Gläubiger dieselben Rechte wie Großgläubiger geltend machen können.
Rz. 60
Grundsätzlich kommt auch im Nachlassinsolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss potenziell in Betracht, auch wenn dies eher eine Seltenheit darstellen dürfte. Auch ein sog. vorläufiger Ausschuss im Eröffnungsverfahren dürfte schwerlich denkbar sein. Daher sollen an dieser Stelle nur wenige Worte zum vorläufigen Ausschuss gesagt, stattdessen der Fokus auf dem – tendenziell eher denkbaren – endgültigen Ausschuss gelegt werden.