Rz. 104

Begrifflich liegt eine Mitversicherung vor, wenn ein Dritter durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer selbst als versichert gilt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein. Hierbei hat der Mitversicherte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie der Versicherungsnehmer.

 

Rz. 105

Primär ist es die Absicht des Versicherungsnehmers, für sich selbst Rechtsschutz zu versichern. Darüber hinaus aber ist seine Absicht in der Regel darauf gerichtet, zusätzlich einen bestimmten Personenkreis aufgrund besonderer Verbundenheit in die Rechtsschutzdeckung einzuschließen. Bei der Mitversicherung auch in der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine typische "Versicherung für fremde Rechnung", die in den §§ 43 VVG (74 ff. VVG a.F.) geregelt ist. Sie stellt nach h.M. einen "Vertrag zugunsten Dritter" i.S.d. § 328 BGB dar.[48]

 

Rz. 106

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010 ist festgelegt, dass Mitversicherte die gleichen – gesetzlichen und vertraglichen – Rechte und Pflichten haben. Ebenso haben sie in gleicher Weise die Obliegenheiten wie der Versicherungsnehmer zu beachten, soweit sich daraus nicht etwas anderes ergibt, dass sie nicht selbst Vertragspartner des Versicherers sind.

 

Rz. 107

Zu beachten ist, dass nach § 11 Abs. 2 S. 2 ARB 75 die Interessenwahrnehmung Mitversicherter untereinander und gegen den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Dieser Ausschluss ist nunmehr in § 3 Abs. 4a und b ARB 2010 geregelt.

[48] OLG Hamm VersR 1999, 964 = zfs 1999, 355.

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