Rz. 164

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch der Rechtsanwalt Repräsentant des Versicherungsnehmers sein.[88] Die Rechtsprechung ist überzeugend. Hierbei ist davon auszugehen, dass es dem Versicherungsnehmer freisteht, einen Dritten mit der Erfüllung von Pflichten gegenüber der Versicherung zu beauftragen. Dies muss speziell für den Anwalt gelten, der es auch übernommen hat, den Rechtsschutzfall mit der Versicherung für den Versicherungsnehmer abzuwickeln.[89] Bei einer Obliegenheitsverletzung durch ihn treffen daher die Rechtsfolgen ausschließlich den Versicherungsnehmer.[90] Dies kann für den Anwalt, der durch Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung oder notwendige Erklärungen gegenüber dieser tätig wird, rechtlich relevant werden.

 

Rz. 165

Den Versicherungsnehmer und damit den Mandanten treffen nach den für die Repräsentantenhaftung geltenden Regeln bestimmte Pflichten und somit ggf. auch den in der Schadenabwicklung tätigen Anwalt,[91] oder der Versicherungsnehmer muss sich zumindest entsprechend § 166 Abs. 1 BGB das Handeln oder Unterlassen des Anwaltes unmittelbar zurechnen lassen.[92] Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Anwalt für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält.[93]

 

Rz. 166

Erhebt der Anwalt z.B. ohne Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer eine Klage, obwohl er zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers betraut und zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind, dann kann der Versicherer wegen vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung die Leistung verweigern.[94] In einem solchen Fall kann der Anwalt gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig werden mit der Folge des Verlustes seines Vergütungsanspruches.[95] Zudem kann der Anwalt in einem solchen Fall im Hinblick auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seinen eigenen Gebührenanspruch gefährden.[96]

[88] Vgl. auch Hering, Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung, zfs 1989, 217, sowie die Erwiderung von Brieske, zfs 1990, 73; a.A. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 123.
[89] A.A. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 123.
[90] OLG Hamm VersR 1984, 31, sowie LG Bielefeld zfs 1987, 51; AG Münster zfs 1988, 111, sowie AG Friedberg zfs 1989, 167.
[91] OLG Hamm VersR 1984, 31; OLG Köln zfs 1984, 48; OLG Nürnberg VersR 1982, 695; OLG Hof zfs 1990, 350.
[92] OLG Karlsruhe zfs 1986, 303; LG Münster zfs 1987, 212; LG Saarbrücken zfs 1986, 339; LG Aachen zfs 1984, 49; LG München I zfs 1984, 49; AG Hamburg zfs 1986, 338 m.w.N.
[93] OLG Köln zfs 1984, 48.
[94] OLG Nürnberg VersR 1982, 695.
[95] OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 1370; OLG Düsseldorf VersR 1976, 892; LG Hanau AnwBl 1978, 231.
[96] OLG Karlsruhe VersR 1978, 334; Prölss/Armbrüster, ARB 2008, II § 17 Rn 59.

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