Rz. 36

Nach früherer Rechtslage ergab sich die Einbeziehung der ARB aus der inzwischen aufgehobenen Regelung der §§ 2, 23 Abs. 3 AGBG. Nach der jetzt gegebenen Rechtslage erfolgt die Einbeziehung entweder nach dem Antrags- oder Policenmodell. Beim Antragsmodell übergibt der Versicherer dem Versicherungsinteressenten die Vertragsunterlagen, noch ehe der Interessent bzw. spätere Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Hat der Versicherungsnehmer beim Antragsmodell sämtliche Verbraucherinformationen vor oder bei seiner Antragstellung erhalten, kommt der Versicherungsvertrag in der Regel zustande, wenn er die Police vom Versicherer erhält. Die AVB, also die ARB, sind dann nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in den Vertrag einbezogen. Den Zugang der Verbraucherinformation einschließlich der AVB, also der ARB, hat der Versicherer entsprechend § 5 VVG (§ 5 Abs. 2 S. 2 VVG a.F.) zu beweisen.[19] § 8 VVG (§ 5a VVG a.F.) gestattet dem Versicherer auch, dass dem künftigen Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen erst nach Antragstellung, und zwar in der Regel bei Übersenden der Police, ausgehändigt werden (Policenmodell). Übergibt der Versicherer die AVB, also die ARB, und die übrigen Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung, in der Regel zusammen mit der Police – Policenmodell –, greift § 8 VVG (§ 5a VVG a.F.). In der Praxis verfahren die Versicherer überwiegend nach diesem Modell.[20]

Zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Divergenzen zwischen Antrag und Versicherungsschein vgl. vorstehend (siehe Rn 27).

[19] Römer/Langheid, VVG, § 5a Rn 15; Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Kap. 34 Rn 18.
[20] Harbauer, ARB 2000, § 8 Rn 1.

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