a) Allgemeines und Grundsätzliches
Rz. 37
Dem Versicherer und damit auch der Rechtsschutzversicherung obliegt es, den Versicherungsnehmer über alles Wichtige zu informieren und aufzuklären sowie zu beraten. In § 6 VVG ist die Beratungspflicht geregelt. Durch diese Regelung trägt das Gesetz der Vermittlerrichtlinie Rechnung. Die Verletzung von Informationspflichten wird mit einem Schadenersatzanspruch für den Versicherungsnehmer gem. § 6 Abs. 5 VVG sanktioniert.
Ziel der Neuregelung ist es, den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Die Information und Beratung des Versicherungsnehmers ist zentraler Punkt der gesetzlichen Regelung.
Für die Praxis stellt sich die Frage, wie der Versicherungsnehmer über die Bedingungen, speziell die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu informieren ist. Römer schlägt hierzu einen bestimmten Text vor.
b) Beispiel der Information durch ein Vorblatt für den Versicherungsnehmer
Rz. 38
Römer stellt einen Text in 10 Punkten vor zur Information des Versicherungsnehmers im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Der Vorschlag enthält folgenden Text:
10-Punkte-Vorschlag:
Mit den nachfolgenden 10 Punkten möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Rechtsschutzversicherung geben. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
1. Beginn Ihres Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz beginnt – wenn Sie die Prämie rechtzeitig gezahlt haben – nach Ablauf der Wartezeit. Diese beträgt im Allgemeinen drei Monate. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (siehe näher § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
Die Vertragsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die Dauer Ihres Vertrages finden Sie im Versicherungsschein angegeben. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird.
2. Ende Ihres Versicherungsschutzes
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Kündigung. Jede Partei kann zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner zugegangen ist.
Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten, können Sie und das Versicherungsunternehmen den Vertrag vorzeitig kündigen. (Siehe weitere Einzelheiten in § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
3. Wer ist versichert
Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer(in). Mitversichert ist aber auch Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner (vgl. näher § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
4. Was ist versichert
Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen können und tragen die hierfür erforderlichen Kosten.
Die Lebensumstände, aus denen Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Kosten entstehen können, sind vielfältig. Deshalb bieten wir Rechtsschutz für unterschiedliche Gebiete an, je nach Ihren persönlichen Umständen. Die häufigsten sind Privat-Rechtsschutz mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken und Arbeitsrechtsschutz. Diese Möglichkeiten können nach Ihrem persönlichen Versicherungsbedarf erweitert werden.
Welcher Rechtsschutz für Sie gilt, können Sie ohne Weiteres Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Ein Rechtsschutzfall kann sich über längere Zeit durch mehrere Ereignisse hinziehen. Er ist dann versichert, wenn das erste Ereignis nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt. (Weiteres finden Sie unter § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
5. Was ist nicht versichert
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, weil sonst die Prämien unangemessen hoch wären. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen (Näheres in den §§ 3 und 5 Abs. 3, 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
Die Wichtigsten sind: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
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dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstücks, |
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die Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, |
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der Finanzierung eines Baugrundstücks oder Gebäudes, |
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Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. |
6. Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
Wenn der Rechtsschutzfall eingetreten ist, informieren Sie uns sofort schriftlich und wahrheitsgemäß über alle Umstände; Sie könnten sonst Ihren Versicherungsschutz verlieren. (Näheres in § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.)
7. Bei unterschiedlicher Auffassung über den Erfolg
Wenn wir den Rechtsschutz ablehnen, weil nach unserer Auffassung die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat, dann können Sie Ihren Rechtsanwalt auf unsere...