Rz. 65

Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 37 ff.>), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den bebauten Grundstücken und Grundstücksteilen i.S.d. § 13d ErbStG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum sowie Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und mit den vermieteten Wohnungen gemeinsam genutzt werden.[59]

 

Rz. 66

Erbbaurechte, nicht aber ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, können ein bebautes Grundstück i.S.d. § 13d ErbStG sein, da das auf dem Erbbaugrundstück befindliche Gebäude zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks ist.[60]

 

Rz. 67

Auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden (siehe § 8 Rdn 88 ff.>) können Gegenstand der Steuerbefreiung sein, da diese nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO – in Abweichung zum zivilrechtlichen Eigentum – steuerlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden.[61]

 

Rz. 68

Bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG, mithin des § 13d Abs. 3 ErbStG, sind nur solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[62] Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, es zu benutzen.[63] Abzustellen ist – wie für alle Tatbestandsmerkmale des § 13d ErbStG – stets auf den Stichtag, d.h. den Besteuerungszeitpunkt i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>).

[59] R E 13d Abs. 6 S. 1 ErbStR 2019.
[60] BGH v. 16.12.2011 – V ZR 244/10, NJW-RR 2012, 651 (unter II.1.b).
[61] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13d Rn 8.

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