Rz. 65
Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 37 ff.>), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den bebauten Grundstücken und Grundstücksteilen i.S.d. § 13d ErbStG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum sowie Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und mit den vermieteten Wohnungen gemeinsam genutzt werden.[59]
Rz. 66
Erbbaurechte, nicht aber ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, können ein bebautes Grundstück i.S.d. § 13d ErbStG sein, da das auf dem Erbbaugrundstück befindliche Gebäude zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks ist.[60]
Rz. 67
Auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden (siehe § 8 Rdn 88 ff.>) können Gegenstand der Steuerbefreiung sein, da diese nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO – in Abweichung zum zivilrechtlichen Eigentum – steuerlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden.[61]
Rz. 68
Bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG, mithin des § 13d Abs. 3 ErbStG, sind nur solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[62] Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, es zu benutzen.[63] Abzustellen ist – wie für alle Tatbestandsmerkmale des § 13d ErbStG – stets auf den Stichtag, d.h. den Besteuerungszeitpunkt i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>).
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