Rz. 50
Greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nicht, weil etwa die personellen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt in ähnlich gelagerten Sachverhalten eine Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG in Betracht. Danach kann bei einem Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder von Wohneigentum im Erbfall und im Schenkungsfall eine Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre – gedeckelt auf die Dauer der Selbstnutzung – beantragt werden. Anders als bei einer Stundung bei Erwerb von zu Wohnzwecken fremdvermieteten Grundstücken nach §§ 28 Abs. 3 S. 1, 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 92 ff.>) besteht diese Stundungsmöglichkeit ausdrücklich nur für ein Grundstück, das zu den genannten Grundstücksarten gehört. Eine Wohneinheit in einem grundbuchrechtlich nicht geteilten Mehrfamilienhaus ist mithin nicht begünstigt.
Rz. 51
Der Erblasser oder Schenker muss die Immobilie nach Auffassung der Finanzverwaltung vor der Übertragung nicht als Familienheim selber genutzt haben. Abzustellen ist mithin nur auf die Nutzung des Erwerbers. Wurde die Stundung gewährt und gibt der Erwerber die Selbstnutzung auf, wird die Steuerschuld fällig. Liegen allerdings zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 3 S. 1, 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 92 ff.>) vor, vermietet der Erwerber also die Immobilie zu Wohnzwecken, ist die Stundung weiter zu gewähren.
Rz. 52
Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Erwerber die auf den Erwerb entfallende Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufbringen kann. Der Erwerber hat in diesen Fällen einen Rechtsanspruch auf Stundung. Die Regelung gilt bei mehreren Erwerbern jeweils bezüglich des Erwerbsanteils.
Rz. 53
Eine Stundung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb (insbesondere der weiteren Erbmasse), aber aus seinem Eigenvermögen aufbringen kann. Dazu muss er nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme ausschöpfen, wobei die Beweislast, dass ein solche nicht möglich ist, ihm obliegt.
Rz. 54
In Schenkungsfällen greift die Stundungsregelung regelmäßig nicht, da die Finanzverwaltung dem Stundungsantrag nicht nachkommt, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann, weil er die Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen hat (siehe § 1 Rdn 210>) oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Rz. 55
Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Bei Schenkungen fallen Zinsen an, wobei der Zinssatz 0,5 % pro Monat (jährlich 6 %) beträgt, §§ 234, 238 AO.
Rz. 56
Die allgemeine Stundungsregelungen des § 222 AO findet kumulativ Anwendung. Anders als die Regelung des § 28 ErbStG sind deren Voraussetzungen enger. Die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit muss gem. § 222 AO für den Schuldner eine erhebliche Härte darstellen. Ferner ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten.
Rz. 57
Die Stundung endet stets, soweit das erworbene Vermögen weiterverschenkt oder veräußert wird.