Rz. 97

Nach Abschnitt R 8.1 (9) Nr. 1 S. 6 LStR bleibt der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bei der Ermittlung des Listenpreises, der für die Besteuerung des privaten Nutzungswertes anzusetzen ist, außer Betracht.

 

Rz. 98

Die lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Autotelefons richtet sich danach, ob sich das Telefon im Fahrzeug des Arbeitgebers oder im arbeitnehmereigenen Fahrzeug befindet.[164] Handelt es sich um ein Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers, bleibt das Autotelefon bei der Ermittlung des Nutzungswertes des Dienstwagens außer Ansatz. Privatgespräche, die der Arbeitnehmer führt, sind lohnsteuerfrei. Handelt es sich um ein Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers, ist eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Aufwendungen (Anschaffung, Einbau, Anschluss sowie laufende Telefonkosten) nur dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das Telefon so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche nutzt. Die betrieblich veranlasste Nutzung muss nachgewiesen werden. Andernfalls ist nur der Erstattungsbetrag lohnsteuerfrei, der auf die beruflich geführten Gespräche entfällt. Die auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten sind grundsätzlich monatlich zu ermitteln.

 

Rz. 99

Es kann eine Vereinfachungsregelung ausgenutzt werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen kann ein pauschaler Auslagenersatz auf der Basis des für drei Monate geführten Einzelnachweises berechnet werden. Treten wesentliche Veränderungen der Verhältnisse ein, ist eine Neuberechnung vorzunehmen. Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die beruflich veranlassten Telefonkosten nicht nachweist.

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