Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
I. Autotelefon/Handy
1. Haftung
Rz. 71
Bei beruflicher und erlaubter privater Nutzung des Autotelefons gilt die Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit. Auch insoweit gilt das dreistufige Haftungsmodell (vgl. oben Rdn 31). Da eine grobe Fahrlässigkeit nur anzunehmen ist, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, weil der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte, ist es notwendig, dem Arbeitnehmer die Risiken deutlich zu machen. Aus Beweisgründen bietet es sich an, vor der Überlassung eines Dienstwagens mit Freisprecheinrichtung dem Arbeitnehmer schriftliche Sicherheitshinweise gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Verursacht der Arbeitnehmer bei einer unzuverlässigen Privatnutzung des Autotelefons einen Arbeitgeberschaden, haftet er in vollem Umfang.
Rz. 72
Die Benutzung eines Mobiltelefons ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. Da ein Kraftfahrzeug bereits bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in jeder Sekunde 14 m zurücklegt, stellt das Telefonieren während der Fahrt ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Der Fahrer ist verpflichtet, seine Aufmerksamkeit vorrangig dem Verkehrsgeschehen zu widmen. Deswegen darf das Telefon nur benutzt werden, wenn es die Verkehrssituation zulässt.
Rz. 73
Bei Unfallverursachung durch ein Handy-Telefonat während der Fahrt liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Auch in diesem Fall ist eine Haftungserleichterung nicht generell ausgeschlossen. Sie kommt bei deutlichem Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens in Betracht, wenn die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist. Liegt der Gesamtschaden nur wenig über dem Monatsgehalt, besteht bei grob fahrlässiger Schadensverursachung für eine Haftungsbegrenzung keine Veranlassung.
Rz. 74
Je nach Ausstattung des Dienstwagens kann der Arbeitnehmer die Telefonfunktion entweder mit der Handyaufnahme und einem Handy oder mit dem fest eingebauten Telefon nutzen. Der Betrieb von Telefonen, deren Antenne im Fahrzeug-Innenraum ist, kann zu Funktionsstörungen der Fahrzeugelektronik führen. Dadurch wird die Betriebssicherheit des Fahrzeuges gefährdet. Telefone dürfen deshalb im Fahrzeuginnenraum nur dann benutzt werden, wenn sie an einer separaten Außenantenne angeschlossen sind, die vom Fahrzeughersteller freigegeben ist. Der Fahrer muss halten oder parken, wenn er nicht die Freisprecheinrichtung benutzen will. Er darf selbstverständlich nicht im Halte- oder Parkverbot halten oder parken. Im Ausland hat der Fahrer beim Telefonieren während des Fahrens die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem er sich gerade aufhält, zu beachten. Aus Sicherheitsgründen sollte der Fahrer während der Fahrt nur die Freisprecheinrichtung zum Telefonieren benutzen.
Rz. 75
Bei geleasten Fahrzeugen ist zu prüfen, ob im Wege der ergänzenden Auslegung des Vertrages zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer (= Arbeitgeber) eine unmittelbare Haftungsbegrenzung zugunsten der Arbeitnehmer des Leasingnehmers anzunehmen ist.
Rz. 76
Die Beweislast für die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches trägt der Arbeitgeber. Er muss daher objektive Pflichtwidrigkeit, Rechtsgutsverletzung, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, den Schaden und das zur Haftung führende Verschulden nachweisen. Nach § 619a BGB ist das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung ein anspruchsbegründendes und damit vom Arbeitgeber zu beweisendes Tatbestandsmerkmal.
2. Privatnutzung
Rz. 77
Für die Zulässigkeit der Privatnutzung des Autotelefons gelten keine Besonderheiten. Ob und in welchem Umfang die Benutzung des Autotelefons zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den geltenden Betriebsvereinbarungen. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung der Privatnutzung des Autotelefons in angemessenem Umfang ausgehen. Will der Arbeitgeber die Privatnutzung des Autotelefons untersagen, muss dies ausdrücklich, z.B. arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung, erfolgen. Die stillschweigende Duldung der Privatnutzung des Autotelefo...