Rz. 153

Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind rechtzeitig vor Systemeinführung sowie bei Änderungen während der Einführungsphase unter Hinzuziehung des Betriebsrates über die künftigen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe zu unterrichten.[232] Die Arbeitnehmer sind berechtigt, zur Einführung und Ausgestaltung des jeweiligen Systems sowie zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufes zu machen. Werden Personalcomputer/Laptops neu angeschafft, müssen diese dem Stand arbeitsphysiologischer, arbeitsmedizinischer und ergonomischer Erkenntnisse entsprechen, die sich aus den Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze und Bildschirmarbeitsplätze, der Arbeitsstättenverordnung, sowie allen anderen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften und Betriebsvereinbarungen zum Schutz der Beschäftigten ergeben.

 

Rz. 154

Die Verpflichtung zur Unterrichtung und Erörterung bei der Planung und Einführung neuer Techniken setzt voraus, dass die Planung soweit fortgeschritten ist, dass sich daraus konkrete, den Arbeitnehmer in den genannten Bereichen betreffende Maßnahmen abzeichnen. Sie setzt also zeitlich später ein als die Unterrichtung des Betriebsrates nach § 90 BetrVG.[233] Die Verpflichtung zur Erörterung und Begründung besteht, sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers derart ändert, dass seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr ausreichen.

[232] Richardi/Thüsing, § 81 BetrVG Rn 19 ff.; GK-BetrVG/Franzen, § 81 Rn 19 ff.
[233] GK-BetrVG/Wiese/Franzen, § 81 Rn 20 m.w.N.

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