Rz. 122

Manchmal ist es das Anliegen des Erblassers, einem Verwandten oder einer befreundeten Person das Recht einzuräumen, einen bestimmten Gegenstand (z.B. ein Grundstück) für den Fall des Verkaufs durch den zunächst Bedachten erwerben zu können. Dies kann der Erblasser dadurch erreichen, dass er dem Begünstigten im Wege eines Vermächtnisses ein Vorkaufsrecht an diesem Gegenstand einräumt. Durch das Vorkaufsrecht wird dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis eingeräumt, den vorkaufsbelasteten Gegenstand zu denselben Bedingungen zu kaufen, wie diesen der Verpflichtete (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) rechtwirksam an einen Dritten verkauft hat. Zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Verpflichteten kommt mit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Vertrag zustande.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?