Rz. 123

Das Vorkaufsrecht kann entweder schuldrechtlich (§§ 463 ff. BGB) oder dinglich (§§ 10941104 BGB) sein. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann sich auf unbewegliche oder bewegliche Sachen und Rechte beziehen, während das dingliche Vorkaufsrecht nur an Grundstücken, an Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, an Wohnungs- und Teileigentum sowie an einem Erbbaurecht eingeräumt werden kann. Mehrere Grundstücke können dabei nicht mit einem einheitlichen Vorkaufsrecht belastet werden. Es sind Einzelrechte an jedem Grundstück zu bestellen.[267]

[267] BayObLG DNotZ 1975, 607.

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