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Das dingliche Vorkaufsrecht bedarf als beschränkt dingliches Recht zu seiner Entstehung der Einigung und Eintragung gem. § 873 BGB im Grundbuch. Bezieht sich das schuldrechtliche Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, so kann der bedingte Eigentumsübertragungsanspruch gem. § 883 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. Beide – schuldrechtliches und dingliches Vorkaufsrecht – bedürfen gem. § 19 GBO der Eintragungsbewilligung des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form des § 29 GBO und des Eintragungsantrags entweder des Eigentümers oder des Vorkaufsberechtigten gem. § 13 GBO. Das Vorkaufsrecht bzw. die Vormerkung kann erst eingetragen werden, wenn der Eigentümer (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) im Grundbuch eingetragen ist (§ 39 GBO).

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