Rz. 66

Das Rückvermächtnis ist als Unterfall des Nachvermächtnisses zu qualifizieren. Ein Rückvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser verfügt hat, dass bei Eintritt einer Bedingung oder einer Befristung der Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand an dem mit dem Vermächtnis Beschwerten zurück zu übertragen hat.[180]

[180] BayObLG Rpfleger 1981, 190; OLG Frankfurt ZEV 1997, 295.

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