Rz. 130

Das Ankaufsrecht schließt die Lücke, die beim Vorkaufsrecht besteht, weil dort nur der Fall des Verkaufs abgedeckt wird. Als Abwandlung des Vorkaufsrechts kann dem Bedachten vermächtnisweise das Ankaufsrecht zugewendet werden, um einen Gegenstand des Nachlasses – insbesondere ein Grundstück – dann zu erwerben, wenn eine Veräußerung stattfindet, ohne dass ein Verkauf durchgeführt wird. Dies ist gegeben, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- oder Erbauseinandersetzungsvertrag vorliegt. Auch ein Ankaufsrecht kann im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden.[272]

[272] BGH ZEV 2001, 362.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?