Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 12
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Testamentes als solchem ist isoliert die Frage nach der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckeranordnung zu betrachten. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die Sittenwidrigkeit einer Testamentsvollstreckeranordnung lassen das erstrebte Ziel ebenfalls scheitern.
I. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 14 HeimG
Rz. 13
Werden ältere oder pflegebedürftige Menschen in einer ihren speziellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung untergebracht, so entwickelt sich zu den Betreibern der Einrichtung häufig ein enges Vertrauens- und Näheverhältnis. Hieraus entsteht dann häufig das Bedürfnis, diesen neu gefundenen Vertrauten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, die auf der anderen Seite zu Lasten der Verwandten gehen. Der Gesetzgeber hat diesen Interessenkonflikt dahingehend gelöst, dass es nach § 14 Abs. 1 HeimG dem Heimträger u.a. untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das eigentlich vereinbarte Entgelt hinausgehen.
Praxishinweis
Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Zuwendungen an Heimbetreiber sind auch nach diesen Regelungen unwirksam.
Rz. 14
Die naheliegende Frage, ob die Anordnung einer entgeltlichen Testamentsvollstreckung unter den Anwendungsbereich heimgesetzlicher Regelungen fällt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Die Literatur neigt dazu, den Rechtsgedanken der entsprechenden Verbotsvorschriften auf die Testamentsvollstreckung zu übertragen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Zahlung einer Testamentsvollstreckervergütung testamentarisch ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Gestaltungshinweis
Angesichts der noch nicht geklärten Rechtslage empfiehlt es sich, derartige Gestaltungen zu vermeiden. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen für den Fall, dass der zunächst zum Testamentsvollstrecker Berufene wegen der heimgesetzlichen Regelungen wegfallen sollte.
II. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Rz. 15
Die Sittenwidrigkeit einer Testamentsvollstreckeranordnung wird im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Behindertentestament diskutiert. Ist der Behinderte nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, greift die öffentliche Hand ein. Hat der Erblasser den Behinderten testamentarisch bedacht, zugleich aber Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die den Zugriff des Behinderten auf das Nachlassvermögen ausschließt, bleibt die öffentliche Hand eintrittspflichtig, obwohl Vermögen vorhanden ist.
Beispiel
Der Behinderte wird zum Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig wird Dauertestamentsvollstreckung mit dem Aufgabenbereich der Verwaltung des Nachlasses bis zum Tode des Behinderten mit folgenden Vorgaben vereinbart:
"Der Testamentsvollstrecker hat das vererbte Vermögen der Erbin in Form folgender Leistungen zuzuwenden:"
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Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einem Sozialhilfeempfänger maximal zur Verfügung stehen kann, |
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Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche der Erbin ausdrücklich einzugehen ist, |
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Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung, |
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Zuwendung zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse der Erbin in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen. |
Für welche der genannten Leistungen das vererbte Vermögen verwendet werden soll, ob dieses also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob dieser nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet wird, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er allerdings immer auf das Wohl der Erbin bedacht sein muss. Im Übrigen gelten für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen.“
Rz. 16
In Zeiten zunehmend leerer öffentlicher Kassen wurde die Gefahr gesehen, dass sich derartige Gestaltungen als sittenwidrig, weil zum Nachteil der öffentlichen Hand erweisen könnten. Mit zunehmender Akzeptanz des Behindertentestaments werd...