Rz. 18

Vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Auch eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes bedarf es hierzu nicht. Die Verwahrung ist kostenpflichtig. Unabhängig vom Nachlasswert und der Verwahrungsdauer belaufen sich die Kosten auf 75 EUR, Nr. 12100 KV GNotKG.

Die amtliche Verwahrung erfolgt beim Nachlassgericht am Wohnort des Testierenden. Dort wird ein begehbarer Tresorraum vorgehalten, der Schutz vor Feuer und unbefugtem Zugriff bietet. Über die Verwahrung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Außerdem informiert das Nachlassgericht das Geburtsstandesamt des (künftigen) Erblassers automatisch über jedes bei ihm in die Verwahrung gegebene Testament. Das Geburtsstandesamt ist zeitlebens Anlaufstelle für alle wichtigen Informationen betreffend den Personenstand der in seinem Zuständigkeitsbereich geborenen Person. Auch nichteheliche Abkömmlinge werden dort vermerkt.

 

Rz. 19

Der Todesfall eines Menschen wird automatisch an sein Geburtsstandesamt gemeldet. Aufgrund der Information, die das Geburtsstandesamt von der Hinterlegung des Testamentes hat, wird die Nachricht vom Tod an das Nachlassgericht weitergeleitet, gemeinsam mit den Informationen über die Abkömmlinge oder sonstigen gesetzlichen Erben. Das hinterlegte Testament wird eröffnet.

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde dieses Hinterlegungsverfahren durch ein modernes, EDV-gestütztes zentrales Testamentsregister[28] abgelöst, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die in amtliche Verwahrung gegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie notariell oder eigenhändig errichtet wurden. Das zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Es unterrichtet daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen sind.[29]

[28] Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) vom 18.7.2011, BGBl I, 1386.
[29] Weitere Informationen können unter www.testamentsregister.de abgerufen werden. Zur Vertiefung: ErbR 2011, 338340; Diehn, NJW 2011, 481.

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