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An die Testamentseröffnung sind verschiedene Rechtsfolgen geknüpft. Mit Zugang des Testamentseröffnungsprotokolls beginnt für den Erben grundsätzlich die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft, § 1944 Abs. 2 BGB. Gemäß § 7 ErbStDV ist das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht über die Eröffnung des Testamentes zu unterrichten. Die Eröffnung eines Testamentes erfolgt in der Praxis dadurch, dass die letztwillige Verfügung aus dem verschlossenen Umschlag entnommen wird. Hierüber wird ein Protokoll erstellt. Auf das so eröffnete Testament wird durch das Gericht ein sogenannter Eröffnungsvermerk in Form eines Stempels mit einer Unterschrift gesetzt. Das Testament verbleibt sodann im Original bei den Nachlassakten. Die Beteiligten erhalten regelmäßig eine Kopie mit einer Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls.

 

Praxishinweis

Anders als in vielen Kino- und Fernsehfilmen vermittelt, erfolgt die Testamentseröffnung regelmäßig nicht vor den Erben. Im Gegenteil: In der Rechtswirklichkeit werden sie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht geladen, sondern nur abschriftlich unterrichtet.

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