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Die Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste im Insolvenzverfahren (§ 125 Abs. 1 InsO) greift nicht, wenn der namentlich im Interessenausgleich bezeichnete Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der nicht von der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung erfasst wird (ArbG Braunschweig v. 23.11.2000, ZInsO 2001, 389). Dies kann in erster Linie bei Betriebseinschränkungen vorkommen. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil kann aber auch dann problematisch sein, wenn der Personalabbau im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines Betriebsteils steht und der Rest des Betriebes stillgelegt werden soll. Wegen des Sachzusammenhangs soll die Problematik bei der Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs mit Namensliste bei einer Betriebsteilveräußerung dargestellt werden (siehe Rdn 75 f.).

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