Rz. 36

Wird das Vertragsverhältnis durch den Insolvenzverwalter gem. § 113 InsO unter Abkürzung der außerhalb der Insolvenz geltenden Kündigungsfristen gekündigt, steht dem Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens zu. Der Schadensersatzanspruch ist auf den Zeitraum zu begrenzen, bis zu dem der Arbeitnehmer ohne die Kündigung des Insolvenzverwalters voraussichtlich beschäftigt gewesen wäre (HaKo/Ahrendt § 113 InsO Rn 40). Somit besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn auch ohne § 113 InsO zum fraglichen Zeitpunkt hätte gekündigt werden dürfen (ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 14). Im Fall vereinbarter Unkündbarkeit (Befristung) ist der Schadensersatzanspruch auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG v. 16.5.2007, ZInsO 2007, 1117). Der Verfrühungsschaden kann gem. § 113 S. 3 InsO grds. nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden (ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 14). Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers begründet ebenso wenig wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Schadensersatzpflicht nach § 113 S. 3 InsO aus (BAG v. 25.4.2007 – 6 AZR 622/06, AP § 113 InsO Nr. 23 = ZIP 2007, 1875).

 

Rz. 37

Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO schließt den besonderen Schadensersatz des § 628 Abs. 2 BGB nach (fristloser) Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen vertragswidrigem Verhalten des anderen Teils (Schuldner oder Insolvenzverwalter) nicht aus (HaKo/Ahrendt, § 113 InsO Rn 41). Bedeutsamste Fallgruppe fristloser, zum Schadensersatz berechtigender Eigenkündigungen im (vorläufigen) Insolvenzverfahren ist der Lohnrückstand. Er ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB trotz zu erwartender Zahlung von Insolvenzausfallgeld darzustellen (BAG v. 26.7.2007 – 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419). Der Entschädigungsanspruch setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weiter voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, also kein Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bestand. Nach dem Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB ist der Einwand des Arbeitgebers, er habe seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen eines Kündigungsgrundes i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 Abs. 1 BGB kündigen können, erheblich. Der (hypothetische) Ausspruch einer Kündigung durch die Vertragspartei, welche die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet hat, begrenzt den durch die Schadensersatzpflicht gewährleisteten Schutz. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kündigungsgegner sich auf seine Kündigungsmöglichkeit beruft und beweist, dass er sie ausgeübt hätte. (BAG v. 26.7.2007 – 8 AZR 796/06, NZA 2007, 1419). Für die Einordnung des Schadensersatzanspruches als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit kommt es darauf an, ob die Kündigung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte (HaKo/Ahrendt, § 113 InsO Rn 41).

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