Rz. 30

§ 166 SGB III regelt drei Tatbestände, in denen der Anspruch auf Insolvenzgeld trotz bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt ausgeschlossen ist:

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht wegen oder für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
der Anspruch auf Arbeitsentgelt beruht auf einem nach der InsO anfechtbaren oder bereits angefochtenen Rechtsgeschäft,
der Anspruch auf Arbeitsentgelt braucht wegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Insolvenzverwalters nicht erfüllt zu werden.
Diese Regelungen sollen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Insolvenzgeld vorbeugen.
Damit sind insbesondere Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG oder vertraglich vereinbarte Abfindungen nicht insolvenzgeldfähig (LSG Bayern v. 30.6.2011, BeckRS 2011, 76018). Gleiches gilt für Urlaubsabgeltung i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG (zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. BSG v. 20.2.2002, NZA-RR 2003, 209) sowie Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährtem Ersatzurlaub (zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. BSG v. 6.5.2009, NZA-RR 2010, 269) und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Arbeitsverhältnis hinaus nach § 8 EFZG (BeckOK-SozR/Plössner, SGB III, § 166 Rn 4).

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