Rz. 30
§ 166 SGB III regelt drei Tatbestände, in denen der Anspruch auf Insolvenzgeld trotz bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt ausgeschlossen ist:
▪ | Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht wegen oder für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, |
▪ | der Anspruch auf Arbeitsentgelt beruht auf einem nach der InsO anfechtbaren oder bereits angefochtenen Rechtsgeschäft, |
▪ | der Anspruch auf Arbeitsentgelt braucht wegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Insolvenzverwalters nicht erfüllt zu werden. |
▪ | Diese Regelungen sollen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Insolvenzgeld vorbeugen. |
▪ | Damit sind insbesondere Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG oder vertraglich vereinbarte Abfindungen nicht insolvenzgeldfähig (LSG Bayern v. 30.6.2011, BeckRS 2011, 76018). Gleiches gilt für Urlaubsabgeltung i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG (zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. BSG v. 20.2.2002, NZA-RR 2003, 209) sowie Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährtem Ersatzurlaub (zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. BSG v. 6.5.2009, NZA-RR 2010, 269) und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Arbeitsverhältnis hinaus nach § 8 EFZG (BeckOK-SozR/Plössner, SGB III, § 166 Rn 4). |
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