Rz. 10
Nach § 2 AEntG fallen folgende Arbeitsbedingungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes:
▪ |
die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze, ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung, |
▪ |
der bezahlte Mindestjahresurlaub, |
▪ |
die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, |
▪ |
die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insb. durch Leiharbeitsunternehmen, |
▪ |
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, |
▪ |
die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und |
▪ |
die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und |
▪ |
die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind. |
Was im Einzelnen unter die Mindestbedingungen fällt, kann schwierig zu bestimmen sein. Die seit dem 30.7.2020 geltenden §§ 2a und 2b AEntG (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.6.2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.7.2020, BGBl I, 1657) regeln den Gegenstand der Entlohnung und die Anrechenbarkeit von Entsendezulagen näher. Der EuGH hat hierzu für den Fall einer Tarifbindung im Herkunftsstaat (Polen) ebenso wie im Einsatzstaat (Finnland) festgestellt, dass alle Entgeltbestandteile im Einsatzstaat unter Art. 3 der Richtlinie 96/71 fallen, die im weiteren Sinne als Vergütung gezahlt werden und nur solche Geldleistungen nicht darunter fallen, die konkrete Aufwendungen, pauschal oder in konkreter Höhe abdecken (EuGH v. 12.2.2015 – C-396/13, Rechtssache Sähköalojen ammattiliitt). Hierzu zählten in dem streitigen Fall Tagegelder, Entschädigungen für Pendelzeiten zwischen der Unterkunft und der Baustelle sowie die Urlaubsvergütung, nicht hingegen Essensgutscheine und die vom Arbeitgeber übernommenen Unterkunftskosten.
Rz. 11
Soweit die Voraussetzungen des § 5 S. 1 Nr. 4 AEntG vorliegen, muss der ausländische Arbeitgeber auch Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, z.B. an die SoKa-Bau (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) einzahlen (zu einem solchen Fall BAG v. 17.4.2013 – 10 AZR 185/12).
Rz. 12
Nach § 5 S. 1 Nr. 5 AEntG wird der Kreis der durch Tarifvertrag i.S.d. § 3 AEntG geregelten Arbeitsbedingungen durch Bezugnahme auf § 2 Nr. 3–8 AEntG um Folgende erweitert:
▪ |
Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, |
▪ |
die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insb. durch Leiharbeitsunternehmen, |
▪ |
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, |
▪ |
Schutzmaßnahmen für die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, |
▪ |
sowie die Gleichbehandlung von Geschlechtern sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen, |
▪ |
die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind. |