Rz. 54

Bei der Berechnung der 183-Tage-Frist ist auf die Dauer des Aufenthaltes und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem ausländischen Vertragsstaat abzustellen (BFH v. 12.4.1978, BStBl II 1978, 425). Da es bei der Beurteilung des "Aufhaltens" des Arbeitnehmers auf seine physische Anwesenheit ankommt, sind Tage, an denen die Arbeitstätigkeit unterbrochen wird (Sonn-, Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage), grds. mit in die Berechnung der 183-Tage-Frist einzubeziehen (zu der Berechnung im Einzelnen vgl. BMF-Schreiben v. 3.5.2018, BStBl I 2018, 643 Rn 80 ff.; Keine/Bertram, IWB, F. 3 Gr. 2, S. 591); BMF-Schreiben v. 3.4.2006 zu DBA Frankreich Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung, BStBl I 2006, 304).

 

Rz. 55

Die 183-Tage-Regelung ist in jedem Steuerjahr neu zu überprüfen. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist die tatsächliche Dauer des ausländischen Aufenthaltes, d.h. wieder die körperliche Anwesenheit, maßgebend. Bei der 183-Tage-Regel ist zu beachten, dass für die Berechnung das Steuerjahr des jeweiligen Landes maßgeblich ist. Bei einigen Ländern weicht das Steuerjahr vom Kalenderjahr ab (z.B. Australien, Großbritannien, Indien). Es ist deshalb das jeweilige DBA zu beachten. Das OECD-MA hingegen bestimmt, dass die 183 Tage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, erfüllt sein müssen. In jüngeren DBA findet man bereits Neuregelungen (z.B. Art. 15 Abs. 2 DBA-Norwegen, Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen).

 

Rz. 56

Kehrt der Arbeitnehmer, der länger als 183 Tage im Steuerjahr eine nicht selbstständige Tätigkeit im Ausland ausübt, arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurück, so hält er sich im Tätigkeitsstaat gewöhnlich auf (BFH v. 10.7.1996 – I R 4/96, DStR 1996, 1966 bzgl. DBA-Niederlande, vgl. auch Roche, IStR 1997, 203). Damit hat der BFH seine frühere Rspr. (vgl. BFH v. 10.5.1989, BStBl II 1989, 755) geändert und sich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 5.1.1994, BStBl I 1994, 11) angeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?