Rz. 10
Grenzgänger i.S.d. von Deutschland abgeschlossenen DBA sind grds. solche Steuerpflichtige, die
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in einem Vertragsstaat ansässig sind und in der Nähe der Grenze wohnen, |
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ihre Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat ausüben, und zwar in der Nähe der Grenze, und daher |
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die Grenze regelmäßig überqueren und |
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Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen. |
aa) Wohnort in der Nähe der Grenze
Rz. 11
Der Arbeitnehmer muss grds. in der Nähe der Grenze ansässig sein. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers muss sich daher in einem Gebiet befinden, das durch die Grenze einerseits und eine in bestimmtem Abstand dazu verlaufende Linie andererseits begrenzt wird (Grenzzone; vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15, OECD-MA, Rn 284).
Rz. 12
Im Verhältnis zu Österreich ist eine Grenzzone von 30 km festgelegt (BMF-Schreiben v. 30.1.1987, BStBl I 1987, 191). I.R.d. DBA-Frankreich besteht die Besonderheit, dass die Grenzzone je nach Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Frankreich oder Deutschland unterschiedlich festgelegt wird. Für die französische Seite wurde die grds. auf eine Breite von 30 km zu beiden Seiten der Staatsgrenze festgelegte Grenzzone auf bis zu höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegende Grenzdepartements nachträglich erweitert (BMF-Schreiben v. 11.6.1996, BStBl I 1996, 645). Aufgrund der Neufassung des DBA-Schweiz und der damit geltenden Regelung der Grenzpendlerbesteuerung hängt die Grenzgängereigenschaft nicht mehr davon ab, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Grenzzone (ehemals 30 km beiderseits der Grenze) ansässig ist. Angesichts der fortschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer ist bei der Revision der DBA damit zu rechnen, dass die Voraussetzung der Ansässigkeit in Grenznähe gestrichen wird (vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15 OECD-MA, Rn 285). Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung. Für Grenzpendler wurde durch eine Verständigungsvereinbarung vom 27.5.2011 eine Bagatellgrenze definiert, nach der die Besteuerung des Arbeitslohnes dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nicht selbstständige Arbeit an nicht mehr als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat hat den hierauf entfallenden Teil des Arbeitslohnes freizustellen. Die Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
bb) Arbeitsort in der Nähe der Grenze
Rz. 13
Der Arbeitsort muss sich grds. in der Nähe der Grenze befinden. Die Grenzgängerregelungen greifen aber unter Umständen auch, wenn der Grenzgänger nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes außerhalb der Grenzzone tätig wird. Nach den Grenzgängerregelungen mit Österreich und Frankreich geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 20 % der Arbeitstage, höchstens an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr, außerhalb der Grenzzone für den Arbeitgeber beschäftigt wird. Wird er nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt, darf er nicht mehr als 20 % der Arbeitstage, jedoch höchstens an 45 Tagen, außerhalb der Grenzzone tätig werden (Österreich: BMF-Schreiben v. 30.1.1987, BStBl I 1987, 191; Frankreich: BMF-Schreiben v. 20.1.1980, BStBl I 1980, 88; Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der Grenzgängerregelung BMF-Schreiben v. 16.2.2006, BStBl I 2006, 304). Aufgrund des ab dem 1.1.1994 geltenden neuen Art. 15a Abs. 2 DBA CH ist Grenzgänger, wer jeweils am Arbeitsende regelmäßig an seinen Wohnsitz in dem anderen Staat zurückkehrt (zur Befreiung aus der Grenzgängereigenschaft, Miessl, IStR 2002, 624). Unschädlich sind hierbei 60 Arbeitstage, an denen eine Rückkehr aus beruflichen Gründen an den Wohnsitz nicht erfolgt (s. zum DBA-Schweiz: BMF-Schreiben v. 7.7.1997 bzgl. leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, Art. 15 Abs. 4 DBA, BStBl I 1997, 723). Durch die Corona-Pandemie ergeben sich vielfältige Problemstellungen bei Grenzgängern, die der Empfehlung folgen, von zu Hause aus zu arbeiten, dies kann Einfluss auf Besteuerungsgrundsätze haben, wenn nach den DBA das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führen kann. Homeoffice ist in den DBA nicht geregelt, zur Abmilderung negativer Besteuerungsfolgen während der Corona-Pandemie hat Deutschland Konsulationsvereinbarungen abgeschlossen mit Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz (alle aktuellen Vereinbarungen: www.bundesfinanzministerium.de).