Rz. 11

Ein Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Erblasser durch Drohung zu der Verfügung bestimmt worden ist. Eine Drohung liegt vor, wenn ein künftiges Übel, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt.[7] Für die Frage der Ernsthaftigkeit der Drohung kommt es auf die Sicht des Bedrohten an.[8]

 

Rz. 12

Muster 7.5: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Drohung

 

Muster 7.5: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Drohung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ erkläre ich die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________. Sein erstehelicher Sohn hatte dem Erblasser gedroht, ihn wegen vermeintlicher Unregelmäßigkeiten bei der Steuerfahndung anzuzeigen und Betriebsgeheimnisse publik zu machen, wenn er ihn nicht zum Alleinerben einsetzen würde.

Beweis: _________________________ als Zeuge

Als gesetzliche Erbin ist meine Mandantin anfechtungsberechtigt.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 13

Die Anfechtung von Vermächtnissen hat gegenüber dem Anfechtungsgegner, also dem Vermächtnisnehmer zu erfolgen, § 143 BGB.[9] Wird die Anfechtung in diesen Fällen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, leitet es diese dem Vermächtnisnehmer zu. Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist der Zugang beim Verfügungsbegünstigten maßgeblich[10]

[7] BGH FamRZ 1996, 605.
[8] BGH FamRZ 1996, 605.
[9] NK-BGB/Kroiß, § 2081 Rn 8.
[10] BayObLGZ 1960, 490, 495.

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