Rz. 31
Besonderheiten gelten für Verbraucherdarlehensverträge, §§ 491 ff. BGB.
Anwendbar sind die Vorschriften auf Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und Verbrauchern als Darlehensnehmern, sofern nicht die aus § 491 Abs. 2, 3 BGB ersichtlichen Ausnahmen greifen.
Für Überziehungskredite der Banken gelten die besonderen Regeln des § 493 BGB.
Rz. 32
Es würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen, wollte man auf die teilweise sehr komplexen Regelungen zum Verbraucherdarlehen im Einzelnen eingehen. Im Folgenden sollen daher nur einige Grundzüge der Vorschriften dargelegt werden.
a) Widerrufsrecht
Rz. 33
Aus § 495 BGB ergibt sich unter den aus den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift ersichtlichen Bedingungen ein umfassendes Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB. Hinsichtlich der Ausübung und Abwicklung dieses Rechts darf auf die Ausführungen in § 4 Rdn 1 ff. verwiesen werden.
b) Formerfordernisse
Rz. 34
§ 492 BGB enthält eine Darstellung der beim Vertragsabschluss notwendigen Förmlichkeiten. Von Bedeutung ist dabei namentlich das immer geltende Schriftformerfordernis, d.h. Darlehensverträge müssen schriftlich sein. Dabei ist insbesondere der Nettodarlehensbetrag, d.h. der Betrag, der tatsächlich zur Auszahlung gelangt, von Bedeutung. Weiterhin ist bestimmt, dass auch der Gesamtbetrag aller zur Zinszahlung und Tilgung aufzuwendenden Zahlungen des Kunden in den Vertrag aufzunehmen ist. Hiermit erhält der Kunde eine effektive Möglichkeit, die an ihn fließende Darlehenssumme mit dem zu vergleichen, was er dafür insgesamt zu zahlen hat. Weiterhin muss der Vertrag alle Vertragskosten enthalten sowie eine Angabe des effektiven Jahreszinses oder – in den Fällen variabler Zinsen – des anfänglichen effektiven Jahreszinses. Auf diese Art kann der Verbraucher die Darlehensangebote verschiedener Anbieter leichter vergleichen. Nicht zuletzt muss der Vertrag auch Angaben zu etwaigen Restschuldversicherungen und anderen Sicherheiten enthalten.
c) Rechtsfolgen von Formverstößen
Rz. 35
Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vorschrift des § 492 BGB sind entsprechend § 494 BGB unterschiedlich. Grundsätzlich gilt, dass Verstöße gegen die dargestellten Förmlichkeiten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Darstellung der Sicherheiten in der Vertragsurkunde zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Es bestehen allerdings Heilungsmöglichkeiten, sofern der Kunde das Darlehen in Anspruch nimmt, die in § 492 Abs. 2, 3 BGB dargelegt sind. In Fällen der Heilung ergeben sich detaillierte Rechtsfolgen, namentlich insbesondere ggfs. eine Reduzierung des Zinssatzes.