Rz. 10

Die Terminsgebühr erhält der RA grundsätzlich nur für sein Tätigwerden in einem Termin. Es spielt fast keine Rolle um welche Art von Termin es sich handelt. Allerdings wird der RA in der Regel seinen Mandanten in einem gerichtlichen Termin vertreten. Das Gesetz zählt in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ausdrücklich die folgenden Arten von Terminen auf und rechnet auch bestimmte Besprechungen hinzu:

gerichtliche Termine, auch Anhörungs- oder Protokollierungstermine
außergerichtliche Termine und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind
von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Termine
Besprechungen mit dem Auftraggeber gehören nicht zu diesen Terminen
gerichtliche Verkündungstermine gehören nicht zu diesen Terminen (z. B. Urteilsverkündung)
 

Rz. 11

Auch die Güteverhandlung (§ 278 ZPO) lässt die Terminsgebühr entstehen. Weiterhin spielt es auch fast keine Rolle, was der RA in dem Termin tut. Nach der Begründung des Gesetzes durch die Bundesregierung "soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. … Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird." Für den Anfall der Terminsgebühr in einem gerichtlichen Termin ist es ausreichend, wenn der RA nach Beginn des Termin für seinen Auftraggeber auftritt, also dem Gericht seine Anwesenheit bekannt gibt. Es ist also keineswegs erforderlich, dass der RA danach noch etwas tut, also z. B. Anträge stellt oder die Sach- und Rechtslage mit dem Gericht oder der Gegenseite erörtert. Ein RA, der in dem Termin auftritt und dann still sitzt und nur aufmerksam zuhört, ohne etwas zu sagen, hat die Terminsgebühr nach der Regelung im RVG bereits verdient.

 

Rz. 12

Die Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Ziff. 2 VV RVG) sollen zu einer möglichst frühen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch eine gütliche Einigung beitragen. Der Gesetzgeber sieht es als eine Verpflichtung des RA, "… nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beizutragen". Das Gesetz sagt nicht, mit wem der RA die Besprechung geführt haben muss; es wird hier hauptsächlich der Gegner oder dessen RA in Betracht kommen. Aber auch eine Haftpflichtversicherung des Gegners könnte ein möglicher Gesprächspartner sein. Ausgeschlossen sind laut Gesetz nur Besprechungen mit dem Auftraggeber, wobei die bloße Anwesenheit von letzterem bei solchen Besprechungen unschädlich ist. Wichtig ist nur, dass die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist und es sich nicht nur um ein allgemeines Informationsgespräch handelt. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Besprechung in einem Termin – der Begriff Termin wurde in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Ziff. 2 VV RVG vermieden – stattfindet, sodass auch telefonische Besprechungen eine Terminsgebühr auslösen können. Für solche außergerichtlichen Besprechungen kann selbst dann eine Terminsgebühr entstehen, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch wird von dem RA nicht viel an Tätigkeit verlangt, bloßes Zuhören dürfte bereits ausreichend sein. Es ist übrigens auch nicht von Bedeutung, ob diese Besprechungen erfolgreich verlaufen sind; es muss nur ein ernsthafter Versuch stattgefunden haben, den Streit beizulegen.

 

Rz. 13

 

Hinweis:

Für den bloßen Austausch von E-Mails kann keine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Ziff. 2 VV RVG entstehen (Beschluss des BGH vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09).

Auch kann der RA keine Terminsgebühr erhalten, wenn ihm (telefonisch) mitgeteilt wird, dass die Parteien sich ohne anwaltliche Hilfe untereinander geeinigt haben (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 – VIII ZB 55/16).

Bloße telefonische Nachfragen oder Informationen lösen keine Terminsgebühr aus. Es müsste schon bei der Gegenseite eine Gesprächsbereitschaft zu Überlegungen über eine Einigung bestehen (LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2017; LG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2018 – 19 T 48/18).

 

Rz. 14

 

Hinweis:

Selbst wenn im Gerichtstermin für eine Partei niemand erscheint und der RA der erschienenen Partei die Sach- und Rechtslage mit dem Richter erörtert und dann ein Versäumnisurteil ergeht, entsteht die 1,2 Terminsgebühr (BGH, Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZB 21/06). Ein Versäumnisurteil in einem zweiten Termin kann nichts mehr am Entstehen der 1,2 Terminsgebühr ändern (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2013 – 2 W 23/13). Ebenso wie das OLG Naumburg hat auch das OLG Jena (Beschluss vom 19.01.2015 – 1 W 18/15) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.07.2017 – 6 W 47/17) entschieden.

Keine Terminsgebühr entsteht, wenn der RA erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Urteilsverkündun...

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