Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 58
Die Gebühren in den Rechtsmittelinstanzen sind grundsätzlich die gleichen wie in der ersten Instanz, nur sind meist die Gebührensätze höher. Insofern wird zur Beschreibung der Gebühren auf die vorausgehenden Kapitel (Rdn 4 ff. und Rdn 25 ff.) verwiesen. Für die Aufstellung der Vergütungsrechnungen ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der ersten Instanz, sodass alle Erläuterungen prinzipiell auch für die Rechtsmittelinstanzen anwendbar sind, was z. B. die Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG oder die Erhebung von Einigungsgebühren betrifft.
Rz. 59
In der Berufungsinstanz (bzw. bei Familiensachen im Beschwerdeverfahren) beträgt der Gebührensatz der Verfahrensgebühr 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG; der Satz der gekürzten Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung beläuft sich auf 1,1 nach Nr. 3202 VV RVG.
Im Normalfall entsteht eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) und bei Nichterscheinen einer Partei (bzw. eines Beteiligten) eine verminderte 0,5 Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der Nr. 3203 VV RVG. Achten Sie darauf, dass die 0,5 Terminsgebühr nur dann entsteht, wenn der RA des Berufungsbeklagten (bzw. bei Familiensachen des Beschwerdegegners) ein Versäumnisurteil usw. beantragt; bei Antragstellung durch den RA des Berufungsklägers (bzw. bei Familiensachen des Beschwerdeführers) fällt eine normale 1,2 Terminsgebühr an. Beispiele hierzu finden Sie im vorausgehenden Kapitel über die Gebührenberechnung in Verfahren, in denen ein Versäumnisurteil ergeht.
Rz. 60
In der Revisionsinstanz im Zivilprozess (bzw. bei Familiensachen im Rechtsbeschwerdeverfahren) beträgt der Gebührensatz der Verfahrensgebühr 2,3 nach Nr. 3208 VV RVG; der Satz der verminderten Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung beläuft sich auf 1,8 gemäß Nr. 3209 VV RVG.
Übrigens entsteht die Verfahrensgebühr in der Revision im Zivilverfahren nach Nr. 3208 VV RVG nicht nach Nr. 3206 VV RVG, da nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. nach § 114 Abs. 2 FamFG sich die Parteien bzw. Beteiligten vor dem BGH durch einen dort zugelassenen RA vertreten lassen müssen.
Im Normalfall entsteht eine 1,5 Terminsgebühr (Nr. 3210 VV RVG) und bei Nichterscheinen einer Partei eine 0,8 Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der Nr. 3211 VV RVG. Achten Sie darauf, dass die 0,8 Terminsgebühr nur dann entsteht, wenn der RA des Revisionsbeklagten (bzw. bei Familiensachen des Rechtsbeschwerdegegners) ein Versäumnisurteil usw. beantragt; bei Antragstellung durch den RA des Revisionsklägers (bzw. bei Familiensachen des Rechtsbeschwerdegegners) fällt eine normale 1,5 Terminsgebühr an.
Rz. 61
Hinweis:
In Familiensachen gibt es nach dem FamFG keine Kläger und keine Urteile, sowie keine Berufung und keine Revision. Daher gelten die vorstehend genannten Vorschriften der Nrn. 3203 und 3211 VV RVG auch für den Fall, dass der Beschwerdegegner in einer Familiensache eine Versäumnisentscheidung beantragt, weil der Beschwerdeführer säumig ist.
Merke:
In der Berufungs- und Revisionsinstanz entstehen grundsätzlich die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug, nur sind meist die Gebührensätze höher.
Hinsichtlich der verminderten Terminsgebühr bei Nichterscheinen einer Partei ist darauf zu achten, dass diese nur dann anfällt, wenn der Rechtsmittelkläger nicht erschienen ist und der RA des Rechtsmittelbeklagten ein Versäumnisurteil usw. beantragt!