Dipl.-Kfm. Michael Scherer
A. Vorbemerkungen
Rz. 1
In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren geregelt, außer in den Verfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen und in bestimmten sonstigen Verfahren (diese Gebühren sind in den Teilen 4 bis 6 VV RVG festgelegt). Teil 3 gilt also insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und für Verfahren vor den Gerichten der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weiterhin werden in Teil 3 auch Gebühren in besonderen Verfahren bestimmt, wie Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren und die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen.
Rz. 2
In gerichtlichen Verfahren des Teil 3 VV RVG gibt es nur zwei Arten von Gebühren: Verfahrensgebühren und Terminsgebühren.
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Eine Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, also des Verfahrens (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). |
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Eine Terminsgebühr entsteht innerhalb eines Verfahrens für die Vertretung in einem (irgendeinem!) Termin, selbst wenn er außerhalb des Gerichts stattfindet um den Rechtsstreit gütlich beizulegen (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG). Nur für Besprechungen mit dem Auftraggeber gibt es natürlich keine Terminsgebühr. |
Rz. 3
Weiterhin können im Zivilprozess allgemeine Gebühren aus Teil 1 VV RVG entstehen:
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Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs im Prozess (Nrn. 1003, 1004 VV RVG). |
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Eine Beweisgebühr entsteht als Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, die an mindestens drei Terminen stattfinden (Nr. 1010 VV RVG). |
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Die Hebegebühr für die Weiterleitung von Geld (Nr. 1009 VV RVG). |
B. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten
I. Die Gebühren im ersten Rechtszug
Rz. 4
→ Dazu Aufgaben Gruppe 9
Der zum Prozessbevollmächtigten bestellte RA erhält für seine Tätigkeit die in Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG bestimmten Gebühren. Dagegen gilt Abschnitt 1 nicht für Verfahren, für die das RVG eigene Gebührenvorschriften in den Abschnitten 3 ff. des Teils 3 vorsieht, wie z. B. das Mahnverfahren oder das Zwangsvollstreckungsverfahren.
In gerichtlichen Verfahren entstehen für den bevollmächtigten RA in der Regel zwei Gebühren: eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Deshalb werden diese Gebühren manchmal auch als Regelgebühren bezeichnet.
Rz. 5
Genau genommen gibt es nicht nur eine Verfahrensgebühr und nur eine Terminsgebühr, sondern je nach Tätigkeitsmerkmalen verschiedene dieser Gebühren in unterschiedlicher Höhe. Mit den Begriffen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr werden nämlich gewisse Typen von Gebühren bezeichnet, die für ganz bestimmte Tätigkeitsbereiche vorgesehen sind. Es ist also auf die Beschreibung einer jeden Gebühr in der entsprechenden Nummer des VV des RVG und auf die Definitionen in den Vorbemerkungen zu achten. Die Gebühren des RVG unterscheiden sich häufig nicht durch den Namen sondern nur in der Höhe des Gebührensatzes.
Da diese Gebühren Wertgebühren sind, wird der Betrag in Euro aus der Gebührentabelle abgelesen, die als Anlage zu § 13 Abs. 1 dem RVG beigefügt ist. Die Gebühren in der Tabelle gelten für den Gebührensatz 1,0. Der Gebührenbetrag aus der Tabelle ist also mit dem jeweiligen Gebührensatz zu multiplizieren.
Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr erwachsen sowohl dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, wenn sie die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt haben.
1. Die Verfahrensgebühr
Rz. 6
Die Verfahrensgebühr entsteht "für das Betreiben des Geschäfts" und ist somit eine typische so genannte allgemeine Betriebsgebühr. Da sie eine Pauschgebühr ist, werden durch sie alle Tätigkeiten des RA in der Angelegenheit vergütet, die in § 19 RVG als zum Rechtszug gehörend bezeichnet werden.
Die Verfahrensgebühr gilt die gesamte Tätigkeit des RA in einem Rechtszug ab, außer wenn das RVG besondere Gebühren für eine bestimmte Tätigkeit vorsieht (z. B. Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Beweisgebühr, Hebegebühr). Mit der Verfahrensgebühr werden im Einzelnen beispielsweise folgende Tätigkeiten des RA vergütet:
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dass der RA sich über den Streitstoff informiert, |
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dass er den Mandanten während des gesamten Verfahrens berät, |
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dass er Schriftsätze anfertigt und absendet, |
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beim Einwohnermeldeamt anfragt wegen der Anschrift des Gegners, |
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Anträge stellt, |
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Beweismittel angibt, |
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den Prozess führt oder auch |
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die Klage zurücknimmt. |
Die Verfahrensgebühr entsteht, sobald der RA irgendeine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter entfaltet hat. Im Normalfall hat er sie also bereits mit der Entgegennahme der ersten Information von seinem Auftraggeber verdient. Damit sie in voller Höhe entsteht, muss der RA des Klägers allerdings die Klageschrift bei Gericht eingereicht haben bzw. der RA des Beklagten einen Schriftsatz mit Anträgen; ansonsten erhält er wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrages nur eine verminderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG (siehe Rdn 26 f.).
Rz. 7
Im Zivilprozess gelten in de...