Rz. 25

Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB.[18] Diese strenge Form dient neben anderen Zwecken der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befasst.[19] Lässt sich der Erblasser bei der Schreibleistung unterstützen, führt eine über die bloße Unterstützungshandlung hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.[20]

 

Rz. 26

Es reicht nicht, dass der Erblasser selbst ein mechanisches Schreibwerkzeug einsetzt wie bspw. eine Schreibmaschine, weil damit die individuellen Merkmale einer Handschrift nicht erkennbar wären. Auch die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dient, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht nicht aus.[21] Zulässig ist dagegen die Bezugnahme auf andere formgültig errichtete Verfügungen von Todes wegen[22] oder auf nicht in Testamentsform verfasste Schriftstücke, die lediglich der näheren Erläuterung formgerecht niedergelegter testamentarischer Bestimmungen dienen.[23]

Ob der Erblasser in Schreibschrift schreibt oder in Druckbuchstaben, ist unerheblich, obwohl im letzteren Fall die Charakteristik einer Handschrift nicht ohne weiteres erkennbar ist. Das Testament muss aber – ggf. mit Hilfe eines Schriftsachverständigen – lesbar sein.[24] Gleichgültig ist auch, in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Text und seinen Sinn versteht und dass später der Inhalt – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – den beteiligten Dritten verständlich gemacht werden kann.[25] Nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspricht nach Ansicht des OLG Frankfurt[26] die Verwendung von Pfeildiagrammen.

[18] Zu den Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten vgl. OLG Hamm ZErb 2013, 13.
[19] Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 8.
[20] OLG Hamm ZEV 2013, 42.
[23] BGH Rpfleger 1980, 337; KG ZEV 2018, 272; BayObLG 79, 215; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 900.
[25] Vgl. Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 31.
[26] ZEV 2013, 334.

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