Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 27
Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifikation des Erblassers sicherstellen. Sie soll zudem klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Eine eindeutige Identifizierung muss aber immer möglich sein. Der BGH hat eine Abkürzung mit "E.M." nicht als Unterschrift ausreichen lassen.
Briefe und sogar Notizen in einem Notizbuch, die den Formerfordernissen entsprechen, können als Testamente qualifiziert werden, wenn darin eine ernsthafte Willensäußerung enthalten ist.
Die Unterschrift darf keine "Oberschrift" sein, d.h. sie muss am Ende des Schriftstückes angebracht sein, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Niederschrift abgeschlossen ist; andernfalls ist das Testament formunwirksam. In aller Regel wird die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen. Auch Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich gesondert unterzeichnet werden. Das Unterschreiben auf der Höhe der untersten Zeile oder – weil das Blatt vollgeschrieben ist – quer am Rand, ist unschädlich, wenn klar ist, dass die Unterschrift den Text abdeckt und gegen spätere Veränderung durch Hinzufügungen schützt. Nach OLG Köln und OLG Celle genügt eine "Oberschrift" der Form des § 2247 BGB dann, wenn unter oder neben dem Text der privatschriftlichen Verfügung nicht genügend Raum zur Verfügung stand.
Besteht die Niederschrift aus mehreren Blättern, so genügt eine Unterschrift am Schluss – nicht jedes einzelne Blatt muss unterschrieben werden. Allerdings muss durch Seitenzahlen, gleichartige Schreibmaterialien u. dergl. erkennbar sein, dass es sich um fortlaufenden Text handelt.
Rz. 28
Fehlt die Unterschrift auf der Niederschrift, hat der Erblasser aber auf dem Umschlag unterschrieben, in dem sich das Schriftstück befindet, so kann dies ausreichen, sofern der Umschlag verschlossen ist, weil damit eine räumliche Nähe hergestellt und der Text gegen Veränderung gesichert ist. Ist der Umschlag allerdings unverschlossen, so reicht die Unterschrift darauf in der Regel nicht aus, weil eine Sicherung gegen Veränderungen nicht gewährleistet ist.
Für die Frage, ob nachträgliche Änderungen unterschrieben sein müssen, ist zu differenzieren:
Rz. 29
Durchstreichungen oder Radierungen brauchen nicht gesondert unterschrieben zu werden. Trotzdem ist aus Beweissicherungsgründen zu empfehlen, entsprechende Randvermerke mit Datum und Unterschrift anzubringen. Wird das Testament aber ergänzt, dann ist eine neue Unterschrift anzubringen, möglichst mit Ort und Datum versehen und einem entsprechenden Ergänzungszusatz.