Rz. 493

Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich; Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB) zählen hierzu nicht.

Häufig gibt es in Erbrechtsprozessen Streit über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. Es ist ggf. ein Gutachten eines Sachverständigen (Psychiaters) einzuholen.[531] Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Es ist unstreitig, dass der Erblasser diese Entbindung selbst vornehmen kann. Deshalb ist zu empfehlen, in die Verfügung von Todes wegen eine solche Entbindungserklärung aufzunehmen.

 

Rz. 494

 

Formulierungsbeispiel: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Ich, (...), entbinde schon heute die mich bisher und zukünftig behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, soweit es um die Frage meiner Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit geht.

 

Rz. 495

Derjenige Vertragspartner, der nicht als Erblasser handelt, kann den Erbvertrag schließen, wenn er nach den allgemeinen Vorschriften geschäftsfähig ist (§§ 104 ff. BGB). Übernimmt ein Vertragspartner im Erbvertrag keine eigenen Verpflichtungen, so kann er den Vertrag selbst schließen, auch wenn er minderjährig ist, weil damit für ihn lediglich ein rechtlicher Vorteil verbunden ist, § 107 BGB.

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Urkunde vermerken, § 28 BeurkG, und auch, wenn er daran Zweifel hegt (§ 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Das Gericht muss pauschalen gegenteiligen Behauptungen nur bei Vorliegen eines notariellen Zweifelvermerks nachgehen.[532]

Die Feststellungen des Notars erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit im Sinne der §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im FG-Verfahren gem. den § 286 ZPO, § 30 FamFG zu würdigen. Das KG legt den Feststellungen des Notars bei der späteren Beweiswürdigung besonderes Gewicht bei.[533]

[531] BGH FamRZ 1984, 1003.
[532] OLG Düsseldorf NJW RR 2013, 782.
[533] FamRZ 2000, 912.

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