Rz. 41

Im Rahmen eines Zivilprozesses hat derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, diese zu beweisen.[71] Unter Umständen hilft hier ein Anscheinsbeweis.[72] In jedem Fall ist jedoch ein umfassender Vortrag desjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, erforderlich.

Ist das Testament nicht datiert und kann der Zeitpunkt der Errichtung auch nicht aufgrund sonstiger Umstände festgestellt werden, ist in analoger Anwendung von § 2247 Abs. 5 BGB derjenige beweispflichtig, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nehmen will, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraumes der Testamentserrichtung testierunfähig war.[73]

[71] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 57.
[72] BayObLGZ FamRZ 1994, 593.
[73] Vgl. OLG Jena ZEV 2005, 343; BayObLG NJW-RR 1996, 1160.

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