Rz. 99

Von dem vorstehenden Grundsatz gibt es Ausnahmen. Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten kann verneint werden, wenn der Auftraggeber geschäftsgewandt und es ihm daher möglich ist, problemlos einen RA am Gerichtsort schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen. Dies ist bei Privatpersonen regelmäßig nicht gegeben. Vielmehr sind damit Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen, rechtsfähige Verbände, Insolvenzverwalter oder Steuerberater gemeint, wobei die Rechtsprechung auch insoweit zurückhaltend von einem Abweichen vom Grundsatz Gebrauch macht.[81]

 

Rz. 100

Beauftragt der Mandant in einem Rechtsstreit, der an seinem Sitz geführt wird, einen auswärtigen RA, sind diese Reisekosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind nur die fiktiven Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen RA. Diese ablehnende Haltung gilt auch dann, wenn sich der Mandant aufgrund eines besonders bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und RA für einen auswärtigen RA entschieden hat.

[81] Schneider/Thiel, Das ABC der Kostenerstattung, S. 264 ff.; vgl. etwa auch OLG Zweibrücken ZIP 2016, 2378 zu den Reisekosten eines vom Insolvenzverwalter mit einer Vielzahl von Verfahren im ganzen Bundesgebiet beauftragten Rechtsanwalts.

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