Rz. 102

Intermediäre haben Informationen über die Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen (Art. 8ab Abs. 1 AHiRL). Die Frist beginnt

an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, oder
an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung nutzungsbereit ist, oder
wenn der erste Schritt der Nutzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde,

je nachdem, was früher eintritt.

 

Rz. 103

Die Intermediäre müssen die ihnen bekannten, in ihrem Besitz oder ihrer Kontrolle befindlichen Informationen vorlegen. Auch für (un-)mittelbar unterstützende Intermediäre nach Art. 3 Nr. 21 Unterabs. 2 AHiRL beginnt die 30-Tage-Frist an dem Tag, nach dem sie Unterstützung oder Beratung geleistet haben (Art. 8ab Abs. 1 Satz 2 AHiRL).

 

Rz. 104

Sofern ein Rückgriff auf den relevanten Steuerpflichtigen erfolgt, beginnt die 30-Tage-Frist für die Meldung ebenfalls nach den genannten Zeitpunkten, jedoch jeweils aus Sicht des Steuerpflichtigen (Art. 8ab Nr. 7 AHiRL).

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