Rz. 102
Intermediäre haben Informationen über die Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen (Art. 8ab Abs. 1 AHiRL). Die Frist beginnt
▪ | an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, oder |
▪ | an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung nutzungsbereit ist, oder |
▪ | wenn der erste Schritt der Nutzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde, |
je nachdem, was früher eintritt.
Rz. 103
Die Intermediäre müssen die ihnen bekannten, in ihrem Besitz oder ihrer Kontrolle befindlichen Informationen vorlegen. Auch für (un-)mittelbar unterstützende Intermediäre nach Art. 3 Nr. 21 Unterabs. 2 AHiRL beginnt die 30-Tage-Frist an dem Tag, nach dem sie Unterstützung oder Beratung geleistet haben (Art. 8ab Abs. 1 Satz 2 AHiRL).
Rz. 104
Sofern ein Rückgriff auf den relevanten Steuerpflichtigen erfolgt, beginnt die 30-Tage-Frist für die Meldung ebenfalls nach den genannten Zeitpunkten, jedoch jeweils aus Sicht des Steuerpflichtigen (Art. 8ab Nr. 7 AHiRL).
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