Rz. 26

Fällt der Klageanlass zwischen Anhängigkeit (d.h. Eingang der Klage oder des Mahnantrags bei Gericht) und Rechtshängigkeit (d.h. Zustellung der Klage bzw. des Mahnantrags an den Beklagten gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO) weg, gibt es nach herrschender Meinung[13] noch kein erledigendes Ereignis im Sinne des Gesetzes. Der Kläger kann die Klage daraufhin nur nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurücknehmen und eine Kostenentscheidung nach richterlichem Ermessen beantragen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet das Gericht in einem an § 91a ZPO angelehnten Verfahren nach billigem Ermessen über die Kosten durch Beschluss.

 

Formulierungsbeispiel:

Zitat

In pp. nimmt der Kläger die Klage nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurück und beantragt,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Begründung:

Der Beklagte hat heute auf die bislang noch nicht zugestellte Klage die Hauptforderung nebst Zinsen gezahlt. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, befindet sich der Beklagte seit dem [...] mit der Zahlung in Verzug, so dass es angemessen ist, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ohne Zahlung wäre er dazu zu verurteilen gewesen. […].

 

Rz. 27

Zahlt der Beklagte vor Rechtshängigkeit der Klage, könnte sich der Kläger mit ihm auch noch über die Kostentragung einigen. Bei Versicherungen besteht zumeist eine Bereitschaft zur Kostenübernahme, wenn diese nach Anhängigkeit Schäden reguliert. Denn das Vorgehen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist regelmäßig unzweckmäßig. Weil die Parteien bei einer streitigen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kostenvergünstigung nach KV 1211 Nr. 1 verlieren, d.h. 3,0 statt 1,0 Gerichtskosten und in einem landgerichtlichen Verfahren zusätzlich Anwaltsgebühren beim Beklagten entstehen, empfiehlt es sich, von einem solchen Antrag abzusehen und eine Einigung mit dem Gegner zu suchen (dann Einigungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 1000, aber reduziert auf den Gebührenstreitwert). Eine solche Einigung kann in einer Klagerücknahme ohne Kostenantrag des Gegners bestehen, wenn sich dieser außergerichtlich zur Übernahme der Kosten und Erstattung der Gerichtsgebühr verpflichtet.[14]

[13] Vgl. Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO Rn 3 m.w.N.
[14] S. dazu Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 269 ZPO Rn 18e.

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