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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie wollen ein Testament errichten, die wesentlichen Inhalte haben wir schon einmal miteinander besprochen. Nunmehr möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Erstellung eines Testaments an die Hand geben.
Formfragen:
Sie können Ihr Testament komplett handschriftlich verfassen. Es sollte überschrieben sein mit dem Wort Testament, dann dürfen Datum, Erstellungsort und die Unterschrift nicht fehlen. Sie sollten Ihre üblicherweise verwendete Unterschrift benutzen und nicht etwa ein Kürzel.
Als Sonderform können Sie dieses Testament gemeinschaftlich mit Ihrem Ehepartner handschriftlich abfassen (Ehegattentestament). In diesem Fall sollte einer von Ihnen das Testament aufschreiben, am Ende beide mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnen.
Für Notsituationen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch auch noch immer das Nottestament vor, das gegenüber dem Bürgermeister oder drei Zeugen zu erklären ist. Alle Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein. Ein Nottestament hat jedoch eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Es wird nach Ablauf von drei Monaten unwirksam, wenn der Testierende dann noch lebt.
Eine weitere Möglichkeit ist das notarielle oder öffentliche Testament. Hierfür müssen Sie einen Notar aufsuchen. In Ausnahmefällen kann Sie der Notar auch aufsuchen. Es besteht die Möglichkeit, mit diesem Ihre Wünsche durchzusprechen. Der Notar fasst dann ein Testament ab, das Sie in seiner Anwesenheit unterzeichnen. Sie können aber auch dem Notar den Entwurf eines Testaments überreichen, das dann beurkundet wird. Für Eheleute besteht wiederum die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament abzufassen.
Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt und somit auch in das bei der Bundesnotarkammer existierende Nachlassregister aufgenommen. Sie können auch Ihr handschriftliches Testament selbst beim Nachlassgericht zur Hinterlegung einreichen und in das Testamentsregister aufnehmen lassen. Der Vorteil ist, dass das Testament automatisch eröffnet wird, wenn das Nachlassgericht über das Standesamt von Ihrem Ableben informiert wird.
Wenn Sie Ihr handschriftliches Testament zu Hause deponieren, sollte sichergestellt sein, dass dieses im Falle Ihres Ablebens umgehend beim Nachlassgericht eingereicht wird. Die Abgabeverpflichtung beim Nachlassgericht ist gesetzlich vorgeschrieben.
Widerruf des Testaments:
Wenn Sie Ihren im Testament geäußerten Willen ändern wollen, gibt es mehrere Möglichkeiten des Widerrufs:
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Vernichtung des alten Testaments. |
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Absichtsvolles Durchstreichen des Testaments. |
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Veränderung des alten Testaments: Hier sollten Sie klar erkennbar zum Ausdruck bringen, welche Passagen Sie abändern. Änderungen sollten wiederum mit Ort und Datum versehen sein. Handschriftliche Änderungen eines notariellen Testaments sind nicht wirksam. |
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Schriftlicher Widerruf des Testaments: Ein Testament wird durch ein später errichtetes Testament widerrufen. Dies kann, muss aber nicht ausdrücklich geschehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch mehrere Testamente inhaltlich gleichberechtigt nebeneinander stehen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie im ersten Testament einen Alleinerben eingesetzt haben, in einem späteren Testament darüber hinaus ein Vermächtnis anordnen. |
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Zurücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch den Testierenden. |
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Ein gemeinschaftliches Testament kann bei wechselbezüglichen Verfügungen nur durch gemeinschaftliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder gemeinschaftlichen Widerruf widerrufen werden. Ein Ehegatte allein kann das bindende gemeinschaftliche Testament einseitig nur durch eine notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen. Das gemeinschaftliche Testament wird außerdem nicht zwingend aufgrund der Scheidung der Ehe unwirksam. Im Scheidungsfall sollten Sie sich beraten lassen. |
Mögliche Regelungen im Testament:
Im Testament können Sie sehr viele Dinge regeln. Sie können die gesetzliche Erbfolge modifizieren oder komplett verändern. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, wer Erbe werden soll.
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Erbeinsetzung: Es kann sinnvoll sein, dass Sie ein Testament abfassen und einen Erben allein aus dem Grund bestimmen, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Dies gilt für kinderlose Erblasser, ob verheiratet oder nicht verheiratet. Hier sollte jedoch berücksichtigt werden, ob pflichtteilsberechtigte Angehörige vorhanden sind. |
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Vermächtnis: Das Vermächtnis gibt die Möglichkeit, einer Person Vermögensgegenstände, häufig in Form von Geld, zukommen zu lassen, die Sie nicht als Erbe einsetzen möchten. Allerdings können Sie auch einem Erben ein Vermächtnis zukommen lassen. |
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Teilungsanordnung: Sind mehrere Personen zur Erbfolge berufen, muss die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Besteht der Nachlass nicht nur aus Geld, müssten unteilbare Gegenstände versteigert werden. Als Erblasser können Sie aber ... |